Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
4. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 190/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 556/1990Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Die Verwendung der im § 1 genannten Lehrer an mit der Schule organisatorisch verbundenen Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb, Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei) oder an Versuchsanstalten, soweit diese Tätigkeiten im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung vorgesehen sind, ist für zwei tatsächlich geleistete Stunden als eine Werteinheit in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Paragraph 3, Die Verwendung der im Paragraph eins, genannten Lehrer an mit der Schule organisatorisch verbundenen Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb, Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei) oder an Versuchsanstalten, soweit diese Tätigkeiten im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung vorgesehen sind, ist für zwei tatsächlich geleistete Stunden als eine Werteinheit in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12097955
Alte Dokumentnummer
N6197619243S