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§ 1 BSG

Fassungen
01.01.1978 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 164/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.197831.05.1999 BGBl. Nr. 164/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Schutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 164/1977

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Abkürzung

BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten in Dienststellen des Bundes bei der dienstlichen Tätigkeit, den im Rahmen dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf Alter und Geschlecht dieser Bediensteten gebotenen Schutz der Sittlichkeit sowie die Art der Überprüfung der diesbezüglichen Vorschriften.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für alle Dienststellen des Bundes, ausgenommen die Betriebe des Bundes und die Dienststellen, die der Aufsicht der Verkehrsarbeitsinspektion unterliegen.
  2. Absatz 3,Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, können von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Anordnungen insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten weitestgehend Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10008405

Dokumentnummer

NOR12098057

Alte Dokumentnummer

N61977109880