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§ 10 BSG

Fassungen
01.01.1978 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 164/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.197831.05.1999 BGBl. Nr. 164/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Schutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 164/1977

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Abkürzung

BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Durchführungsbestimmungen

Paragraph 10, (1) Die näheren Bestimmungen über die im Abschnitt 2 und im Paragraph 19, des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegten Anforderungen, Maßnahmen und Verpflichtungen in bezug auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten sowie die durch Alter und Geschlecht bedingten Rücksichten auf die Sittlichkeit der Bediensteten sind im Verordnungswege zu treffen. Diese Verordnungen dürfen von den für den Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzgesetzes geltenden Regelungen nur insoweit abweichen, als dies aus den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes sachlich begründet ist.

  1. Absatz 2,Der zuständige Leiter der Zentralstelle darf im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des Zentral-Arbeitsinspektorates (Paragraph 12, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974) bei Vorliegen besonderer Umstände genehmigen, daß ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen der in Absatz eins, genannten Verordnungen abgewichen wird.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 680/1977, 630/1983, 2/1985;

Gesetzesnummer

10008405

Dokumentnummer

NOR12098133

Alte Dokumentnummer

N61977155990