Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbediensteten-Schutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Durchführungsbestimmungen
§ 10. (1) Die näheren Bestimmungen über die im Abschnitt 2 und im § 19 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegten Anforderungen, Maßnahmen und Verpflichtungen in bezug auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten sowie die durch Alter und Geschlecht bedingten Rücksichten auf die Sittlichkeit der Bediensteten sind im Verordnungswege zu treffen. Diese Verordnungen dürfen von den für den Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzgesetzes geltenden Regelungen nur insoweit abweichen, als dies aus den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes sachlich begründet ist.Paragraph 10, (1) Die näheren Bestimmungen über die im Abschnitt 2 und im Paragraph 19, des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegten Anforderungen, Maßnahmen und Verpflichtungen in bezug auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten sowie die durch Alter und Geschlecht bedingten Rücksichten auf die Sittlichkeit der Bediensteten sind im Verordnungswege zu treffen. Diese Verordnungen dürfen von den für den Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzgesetzes geltenden Regelungen nur insoweit abweichen, als dies aus den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes sachlich begründet ist.
(2)Absatz 2,Der zuständige Leiter der Zentralstelle darf im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des Zentral-Arbeitsinspektorates (§ 12 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974) bei Vorliegen besonderer Umstände genehmigen, daß ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Verordnungen abgewichen wird.Der zuständige Leiter der Zentralstelle darf im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des Zentral-Arbeitsinspektorates (Paragraph 12, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974) bei Vorliegen besonderer Umstände genehmigen, daß ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen der in Absatz eins, genannten Verordnungen abgewichen wird.
Anmerkung
V: BGBl. Nr. 680/1977, 630/1983, 2/1985;
Dokumentnummer
NOR12098133
Alte Dokumentnummer
N61977155990