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§ 12 BSG

Fassungen
01.01.1978 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 164/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.197831.05.1999 BGBl. Nr. 164/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Schutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 164/1977

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Abkürzung

BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 12, (1) Der Paragraph 4, Absatz eins, findet auf Dienststellen oder Teile von Dienststellen keine Anwendung, soweit seine Einhaltung

  1. Litera a
    eine bauliche Veränderung erfordert, die einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand mit sich bringen würde, oder
  2. Litera b
    die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dauernd gefährden würde.
In diesen Dienststellen sind jedoch jene Maßnahmen zu treffen, die unter den gegebenen Umständen mit einem vertretbaren Kostenaufwand zu einer Verbesserung des Schutzes der Bediensteten führen.
  1. Absatz 2,Liegen Mißstände vor, durch die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdet wird, so findet Absatz eins, insoweit keine Anwendung, als dies zur Beseitigung dieser Mißstände erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Werden bei den unter Absatz eins, fallenden Dienststellen (Teilen von Dienststellen) Umbauten durchgeführt, so findet auf diese Umbauten die Bestimmung des Absatz eins, keine Anwendung.

Gesetzesnummer

10008405

Dokumentnummer

NOR12098067

Alte Dokumentnummer

N61977109980