Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbediensteten-Schutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Der § 4 Abs. 1 findet auf Dienststellen oder Teile von Dienststellen keine Anwendung, soweit seine EinhaltungParagraph 12, (1) Der Paragraph 4, Absatz eins, findet auf Dienststellen oder Teile von Dienststellen keine Anwendung, soweit seine Einhaltung
eine bauliche Veränderung erfordert, die einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand mit sich bringen würde, oder
die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dauernd gefährden würde.
In diesen Dienststellen sind jedoch jene Maßnahmen zu treffen, die unter den gegebenen Umständen mit einem vertretbaren Kostenaufwand zu einer Verbesserung des Schutzes der Bediensteten führen.
(2)Absatz 2,Liegen Mißstände vor, durch die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdet wird, so findet Abs. 1 insoweit keine Anwendung, als dies zur Beseitigung dieser Mißstände erforderlich ist.Liegen Mißstände vor, durch die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdet wird, so findet Absatz eins, insoweit keine Anwendung, als dies zur Beseitigung dieser Mißstände erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Werden bei den unter Abs. 1 fallenden Dienststellen (Teilen von Dienststellen) Umbauten durchgeführt, so findet auf diese Umbauten die Bestimmung des Abs. 1 keine Anwendung.Werden bei den unter Absatz eins, fallenden Dienststellen (Teilen von Dienststellen) Umbauten durchgeführt, so findet auf diese Umbauten die Bestimmung des Absatz eins, keine Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12098067
Alte Dokumentnummer
N61977109980