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§ 2 BSG

Fassungen
01.01.1978 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 164/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.197831.05.1999 BGBl. Nr. 164/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Schutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 164/1977

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Abkürzung

BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

  1. Absatz 2,Betriebe des Bundes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, sind jene Dienststellen des Bundes, die
    1. Ziffer eins
      nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und
    2. Ziffer 2
      auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
    Insbesondere zählen dazu: die Staatsdruckerei, die Bundestheater, die Bundesapotheken, die Monopolbetriebe des Bundes, das Hauptmünzamt und die Bundesforste.
  2. Absatz 3,Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die übrigen Bundesministerien sowie die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

Gesetzesnummer

10008405

Dokumentnummer

NOR12098058

Alte Dokumentnummer

N61977109890