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§ 3 BSG

Fassungen
01.01.1978 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 164/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.197831.05.1999 BGBl. Nr. 164/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Schutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 164/1977

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Abkürzung

BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Vorsorge für den Schutz der Bediensteten

Paragraph 3, (1) Dem Bund obliegt die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit seiner Bediensteten. Diese Vorsorge umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Bediensteten dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch Alter und Geschlecht der Bediensteten gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Dieser Vorsorge entsprechend müssen die Dienststellen eingerichtet sein sowie erhalten werden.

  1. Absatz 2,Durch Maßnahmen, die der Verhütung von Unfällen, Erkrankungen oder den sonstigen hygienischen Erfordernissen im Sinne des Absatz eins, dienen, muß für eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht werden.

Gesetzesnummer

10008405

Dokumentnummer

NOR12098059

Alte Dokumentnummer

N61977109900