Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbediensteten-Schutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Inkrafttretensdatum
01.07.1995
Außerkrafttretensdatum
31.05.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Beachte
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (§ 3a idF BGBl. Nr. 631/1994) 1. 7. 1995 für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem höheren Gefährdungspotential 1. 1. 1997 für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem mittleren Gefährdungspotential 1. 1. 2000 für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotentialgestaffeltes Inkrafttretensdatum (Paragraph 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1994,) 1. 7. 1995 für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem höheren Gefährdungspotential 1. 1. 1997 für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem mittleren Gefährdungspotential 1. 1. 2000 für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential
Text
Arbeitsmedizinische Betreuung
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Der Bund hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auf Dienststellen oder Teile von solchen in Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, deren Errichtung und Verwaltung gemäß Teil 2 lit. I der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen, nur insoweit anzuwenden, als es der besondere militärische Zweck dieser Baulichkeiten und Anlagen zuläßt.Absatz eins, ist auf Dienststellen oder Teile von solchen in Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, deren Errichtung und Verwaltung gemäß Teil 2 lit. römisch eins der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen, nur insoweit anzuwenden, als es der besondere militärische Zweck dieser Baulichkeiten und Anlagen zuläßt.
(3)Absatz 3,Die arbeitsmedizinische Betreuung hat durch vom Bundesminister für Arbeit und Soziales gemäß den §§ 80 oder 116 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, bewilligte arbeitsmedizinische Zentren zu erfolgen.Die arbeitsmedizinische Betreuung hat durch vom Bundesminister für Arbeit und Soziales gemäß den Paragraphen 80, oder 116 Absatz 3, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bewilligte arbeitsmedizinische Zentren zu erfolgen. (4)Absatz 4,Durch Verordnung der Bundesregierung sind die zu betreuenden Dienststellen (Dienststellenteile) unter Bedachtnahme auf ihre geographische Lage und bestmögliche Erreichbarkeit zu arbeitsmedizinischen Betreuungsgebieten zusammenzufassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR12109470
Alte Dokumentnummer
N6199440265J