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§ 3b BSG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.05.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3b01.01.199531.05.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Schutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Abkürzung

BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Aufgaben, Information und Beiziehung des arbeitsmedizinischen

Zentrums

Paragraph 3 b, (1) Das arbeitsmedizinische Zentrum hat die Aufgabe, den Dienststellenleiter und seine Bevollmächtigten, den für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues dieser Dienststelle zuständigen Gebäudeverwalter, die Bediensteten dieser Dienststelle und die Vertreter der zuständigen Personalvertretung auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Vertreter des Dienstgebers bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.

  1. Absatz 2,Der Dienststellenleiter und seine Bevollmächtigten sowie der für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues dieser Dienststelle zuständige Gebäudeverwalter haben dem arbeitsmedizinischem Zentrum alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgebenden Messungen und Untersuchungen. Das arbeitsmedizinische Zentrum ist gesondert zu informieren, wenn Bedienstete aufgenommen oder der betreffenden Dienststelle länger als drei Monate dienstzugeteilt werden.
  2. Absatz 3,Die Vertreter des Dienstgebers haben das arbeitsmedizinische Zentrum hinzuzuziehen:
    1. Ziffer eins
      in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz,
    2. Ziffer 2
      bei der Planung von Arbeitsstätten,
    3. Ziffer 3
      bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
    4. Ziffer 4
      bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
    5. Ziffer 5
      bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
    6. Ziffer 6
      in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Dienstzeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
    7. Ziffer 7
      bei der Organisation der Ersten Hilfe,
    8. Ziffer 8
      in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
    9. Ziffer 9
      bei der Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefahren für die Bediensteten,
    10. Ziffer 10
      bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und
    11. Ziffer 11
      bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.

Schlagworte

Sicherheitsschutzdokument, Dienstunfall, Dienstzeitregelung

Gesetzesnummer

10008405

Dokumentnummer

NOR12109471

Alte Dokumentnummer

N6199440266J