Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbediensteten-Schutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Anwendung des Arbeitnehmerschutzgesetzes
§ 4. (1) Die Bestimmungen des Abschnittes 2 und des § 19 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, finden nach Maßgabe des § 12 für die im § 1 genannten Dienststellen des Bundes sinngemäß Anwendung.Paragraph 4, (1) Die Bestimmungen des Abschnittes 2 und des Paragraph 19, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, finden nach Maßgabe des Paragraph 12, für die im Paragraph eins, genannten Dienststellen des Bundes sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2,Wasch- und Umkleideräume im Sinne des § 14 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes müssen nur dann vorhanden sein, wenn die Art der Dienstverrichtung eine Körperreinigung und einen Wechsel der Bekleidung am Dienstort notwendig macht.Wasch- und Umkleideräume im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, des Arbeitnehmerschutzgesetzes müssen nur dann vorhanden sein, wenn die Art der Dienstverrichtung eine Körperreinigung und einen Wechsel der Bekleidung am Dienstort notwendig macht.
(3)Absatz 3,Auf Dienststellen oder Teile von solchen in Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, deren Errichtung und Verwaltung gemäß Teil 2 lit. I der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen, finden die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes nur insoweit Anwendung, als es der besondere militärische Zweck dieser Baulichkeiten und Anlagen zuläßt.Auf Dienststellen oder Teile von solchen in Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, deren Errichtung und Verwaltung gemäß Teil 2 lit. römisch eins der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen, finden die in Absatz eins, angeführten Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes nur insoweit Anwendung, als es der besondere militärische Zweck dieser Baulichkeiten und Anlagen zuläßt.
Dokumentnummer
NOR12098060
Alte Dokumentnummer
N61977109910