Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbediensteten-Schutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Aufgaben der Arbeitsinspektion
§ 5. (1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt der Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl. Nr. 143).Paragraph 5, (1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt der Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 143).
(2)Absatz 2,Die Arbeitsinspektion hat auch auf Verlangen eines Dienststellenleiters oder des zuständigen Organs der Personalvertretung eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Ein solches Verlangen des zuständigen Organs der Personalvertretung ist gleichzeitig dem Dienststellenleiter zur Kenntnis zu bringen.Die Arbeitsinspektion hat auch auf Verlangen eines Dienststellenleiters oder des zuständigen Organs der Personalvertretung eine Überprüfung im Sinne des Absatz eins, durchzuführen. Ein solches Verlangen des zuständigen Organs der Personalvertretung ist gleichzeitig dem Dienststellenleiter zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Die Überprüfung im Sinne des Abs. 1 obliegt in Dienststellen oder in Teilen von solchen, die in Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit untergebracht sind, dem Bundesminister für Landesverteidigung.Die Überprüfung im Sinne des Absatz eins, obliegt in Dienststellen oder in Teilen von solchen, die in Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit untergebracht sind, dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Dokumentnummer
NOR12098061
Alte Dokumentnummer
N61977109920