Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbediensteten-Schutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
§ 6. (1) Der Arbeitsinspektor ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen mit allen Nebenräumen jederzeit zu betreten und zu besichtigen.Paragraph 6, (1) Der Arbeitsinspektor ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen mit allen Nebenräumen jederzeit zu betreten und zu besichtigen.
(2)Absatz 2,Dem Dienststellenleiter oder seinem Bevollmächtigten, dem für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen Gebäudeverwalter sowie einem Vertreter des zuständigen Organs der Personalvertretung steht es frei, den Arbeitsinspektor bei der Überprüfung in der Dienststelle zu begleiten; auf Verlangen des Arbeitsinspektors sind sie hiezu verpflichtet.
(3)Absatz 3,Der Arbeitsinspektor ist befugt, vom Dienststellenleiter oder von dessen Bevollmächtigten sowie von dem zuständigen Gebäudeverwalter und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Der Dienststellenleiter, sein Bevollmächtigter und die Bediensteten sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektor die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Dokumentnummer
NOR12098062
Alte Dokumentnummer
N61977109930