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§ 7 BSG

Fassungen
01.01.1978 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 164/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.197831.05.1999 BGBl. Nr. 164/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Schutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 164/1977

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Abkürzung

BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Paragraph 7, (1) Stellt der Arbeitsinspektor das Vorliegen eines das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdenden Mißstandes fest, so hat er den Dienststellenleiter oder dessen Bevollmächtigten aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Fällt die Beseitigung dieses Mißstandes in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues, so ist diese Aufforderung auch an die für diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Bauten und Technik zu richten.

  1. Absatz 2,Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat den Mißstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen Bundesminister schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung und - sofern es sich um Mißstände handelt, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik fällt - dem Bundesminister für Bauten und Technik zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10008405

Dokumentnummer

NOR12098063

Alte Dokumentnummer

N61977109940