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§ 8 BSG

Fassungen
01.01.1978 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 164/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.197831.05.1999 BGBl. Nr. 164/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Schutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 164/1977

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Abkürzung

BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Paragraph 8, (1) Ergeben sich bei einer Überprüfung Beanstandungen oder sind Maßnahmen zu treffen, so hat das Arbeitsinspektorat diese der überprüften Dienststelle, dem zuständigen Organ der Personalvertretung und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben. Dieser hat zu den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls bereits getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.

  1. Absatz 2,Handelt es sich bei den Beanstandungen um Mißstände, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik fällt, so hat der zuständige Leiter der Zentralstelle eine Stellungnahme des Bundesministers für Bauten und Technik einzuholen.

Gesetzesnummer

10008405

Dokumentnummer

NOR12098064

Alte Dokumentnummer

N61977109950