Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbediensteten-Schutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
§ 8. (1) Ergeben sich bei einer Überprüfung Beanstandungen oder sind Maßnahmen zu treffen, so hat das Arbeitsinspektorat diese der überprüften Dienststelle, dem zuständigen Organ der Personalvertretung und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben. Dieser hat zu den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls bereits getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.Paragraph 8, (1) Ergeben sich bei einer Überprüfung Beanstandungen oder sind Maßnahmen zu treffen, so hat das Arbeitsinspektorat diese der überprüften Dienststelle, dem zuständigen Organ der Personalvertretung und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben. Dieser hat zu den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls bereits getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.
(2)Absatz 2,Handelt es sich bei den Beanstandungen um Mißstände, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik fällt, so hat der zuständige Leiter der Zentralstelle eine Stellungnahme des Bundesministers für Bauten und Technik einzuholen.
Dokumentnummer
NOR12098064
Alte Dokumentnummer
N61977109950