Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbediensteten-Schutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
§ 9. (1) Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn dem Bundesminister für soziale Verwaltung Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bedienstetenschutzes zu erstatten.Paragraph 9, (1) Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn dem Bundesminister für soziale Verwaltung Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bedienstetenschutzes zu erstatten.
(2)Absatz 2,Diese Berichte sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung zusammenzufassen und im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen. Der Bericht des Bundesministers für soziale Verwaltung hat insbesondere zu enthalten: die Zahl der überprüften Dienststellen, die Zahl der in diesen beschäftigten Bediensteten sowie die Art der vorgefundenen Mängel, die von den zuständigen Ressorts getroffenen Maßnahmen bzw. die von diesen abgegebenen Stellungnahmen. Dem Bericht ist eine Dringlichkeitsreihung der auf Grund der Beanstandungen zu treffenden Maßnahmen anzuschließen.
Dokumentnummer
NOR12098065
Alte Dokumentnummer
N61977109960