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§ 9 BSG

Fassungen
01.01.1978 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 164/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.197831.05.1999 BGBl. Nr. 164/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Schutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 164/1977

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Abkürzung

BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Paragraph 9, (1) Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn dem Bundesminister für soziale Verwaltung Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bedienstetenschutzes zu erstatten.

  1. Absatz 2,Diese Berichte sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung zusammenzufassen und im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen. Der Bericht des Bundesministers für soziale Verwaltung hat insbesondere zu enthalten: die Zahl der überprüften Dienststellen, die Zahl der in diesen beschäftigten Bediensteten sowie die Art der vorgefundenen Mängel, die von den zuständigen Ressorts getroffenen Maßnahmen bzw. die von diesen abgegebenen Stellungnahmen. Dem Bericht ist eine Dringlichkeitsreihung der auf Grund der Beanstandungen zu treffenden Maßnahmen anzuschließen.

Gesetzesnummer

10008405

Dokumentnummer

NOR12098065

Alte Dokumentnummer

N61977109960