Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 540/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.198231.12.1990 BGBl. Nr. 540/1981 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung der Grundsätze für die Durchführung des Stichprobenverfahrens zur Trennung der Erfolgsrechnung nach Versichertengruppen gemäß Paragraph 444, Absatz 4, ASVG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 540/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,).

Text

Artikel römisch eins

Für die Trennung der Erfolgsrechnung nach den Versicherungsgruppen „Arbeiter”, „Angestellte” und „Sonstige” haben die Gebietskrankenkassen gemäß Paragraph 444, Absatz 4, ASVG zur Erfassung der einzelnen Aufwendungen ein Stichprobenverfahren nach folgenden Grundsätzen durchzuführen:

  1. Ziffer eins
    Die Stichprobenerhebung hat rund 40 000 Leistungsfälle zu umfassen. Für jede einzelne Leistungsart ist eine eigene Stichprobenerhebung (Teilstichprobenerhebung) vorzunehmen. Der Umfang einer jeden Teilstichprobenerhebung hat jenem Anteil an Leistungsfällen zu entsprechen, der sich aus dem Anteil der Aufwendungen für die jeweilige einzelne Leistungsart im Verhältnis zum Gesamtleistungsaufwand ergibt.
    An Stelle der Stichprobenerhebung (Teilstichprobenerhebung) ist auch eine Totalerhebung für einzelne oder für alle Leistungsarten zulässig.
  2. Ziffer 2
    Die Auswahl der rund 40 000 Leistungsfälle hat zufällig zu erfolgen, so daß für jeden Leistungsfall die gleiche Chance besteht, in die Stichprobe aufgenommen zu werden. Für eine solche zufällige Auswahl wird - unabhängig von der Lagerung des Stichprobenmaterials - je nach der Zahl der vorhandenen Leistungsfälle, jeder 5., 10., 20., usw. Leistungsfall einer der drei in Betracht kommenden Versichertengruppen zugeordnet. Es ist besonders darauf zu achten, daß kein Leistungsfall von der Möglichkeit der Aufnahme in die Stichprobe ausgeschlossen wird.
  3. Ziffer 3
    Für jedes Quartal ist eine Stichprobe vorzunehmen, wobei für eine Stichprobe rund 10 000 Leistungsfälle heranzuziehen sind. Der Umfang der Teilstichproben richtet sich hiebei nach den vorläufigen Gebarungsergebnissen eines jeden Quartals.
  4. Ziffer 4
    Die Aufwendungen für eine Leistungsart sind in jenem Verhältnis auf die Versichertengruppen „Arbeiter”, „Angestellte” und „Sonstige” aufzuteilen, das sich auf Grund der Teilstichprobenerhebung ergeben hat.
  5. Ziffer 5
    Ein Leistungsfall, der infolge ungenügender Kennzeichnung nicht einer der drei Versichertengruppen zugeordnet werden kann, ist bei der Auswahl einer Stichprobe (Teilstichprobe) durch einen anderen Leistungsfall zu ersetzen.
  6. Ziffer 6
    Die Ergebnisse der Stichprobenerhebungen sind von den Versicherungsträgern dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger jährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluß für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden.
  7. Ziffer 7
    Für die Teilstichprobenerhebungen der einzelnen Leistungsarten gelten noch folgende besondere Bestimmungen:
    1. Litera a
      Trennung der Aufwendungen für ärztliche Hilfe.
      1. Sub-Litera, a, a
        Die Teilstichprobenerhebung im Bereich der ärztlichen Hilfe ist nach den in den Ziffer eins bis Ziffer 6, angegebenen Grundsätzen durchzuführen. Erhebungseinheit ist ein Behandlungsschein.
      2. Sub-Litera, b, b
        Die bei einer fremden Verrechnungsstelle abgerechneten Behandlungsscheine (Fremdkassenfälle) sind in jenem Verhältnis auf die Versichertengruppen aufzuteilen, das die Kasse in ihrem eigenen Bereich für ihre Versicherten ermittelt hat.
      3. Sub-Litera, c, c
        Die Aufwendungen für Weggebühren sind bei jedem Versicherungsträger in jenem Verhältnis auf die drei Versichertengruppen aufzuteilen, das sich auf Grund der Stichprobe errechnet.
    2. Litera b
      Trennung der Aufwendungen für Heilmittel und Heilbehelfe. Die Aufwendungen für Heilmittel und Heilbehelfe sind in jenem Verhältnis auf die Versichertengruppen aufzuteilen, das sich auf Grund der Teilstichprobenerhebung bzw.Totalerhebung der Zahl der Krankenscheine ergibt.
    3. Litera c
      Trennung der Aufwendungen für Zahnbehandlung. Die Teilstichprobenerhebung im Bereich der Zahnbehandlung ist nach den in den Ziffer eins bis Ziffer 6, angegebenen Grundsätzen durchzuführen.
      Erhebungseinheit ist ein Behandlungsschein.
    4. Litera d
      Trennung der Aufwendungen für Zahnersatz.
      Die Teilstichprobenerhebung im Bereich des Zahnersatzes ist nach den in den Ziffer eins bis Ziffer 6, angegebenen Grundsätzen durchzuführen.
      Erhebungseinheit ist ein Behandlungsschein.
    5. Litera e
      Trennung der Aufwendungen für Anstaltspflege. Die Teilstichprobenerhebung im Bereich der Anstaltspflege ist nach den in den Ziffer eins bis Ziffer 6, angegebenen Grundsätzen durchzuführen.
      Erhebungseinheit ist der abgerechnete Krankenhausfall.
    6. Litera f
      Trennung der Aufwendungen für Hauskrankenpflege und die Überweisung an den Sonderfonds.
      Die Aufwendungen für Hauskrankenpflege und die Überweisung an den Sonderfonds sind im Verhältnis der Aufwendungen für Anstaltspflege aufzuteilen.
    7. Litera g
      Trennung der Aufwendungen für Krankenunterstützung. Die Teilstichprobenerhebung im Bereich der Krankenunterstützung ist nach den in den Ziffer eins bis Ziffer 6, angegebenen Grundsätzen durchzuführen.
      Erhebungseinheit ist ein Krankenstandsfall, der einen Anspruch auf Kranken-, Familien- oder Taggeld begründet.
    8. Litera h
      Trennung der Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen.
      1. Sub-Litera, a, a
        Arzt(Hebammen)hilfe
        Die Aufwendungen für Arzt(Hebammen)hilfe sind im Verhältnis der Zahl der Geburten auf die Versichertengruppen aufzuteilen.
      2. Sub-Litera, b, b
        Entbindungsheimpflege
        Die Aufwendungen für Entbindungsheimpflege sind im Verhältnis der Zahl der Geburten auf die Versichertengruppen aufzuteilen.
      3. Sub-Litera, c, c
        Sonstige Sachleistungen
        Die Aufwendungen für die sonstigen Sachleistungen sind im Verhältnis der Zahl der Geburten auf die Versichertengruppen aufzuteilen.
      4. Sub-Litera, d, d
        Wochen-, Familien- oder Taggeld
        Die Aufwendungen für Wochen-, Familien- oder Taggeld sind mit Hilfe einer Teilstichprobenerhebung auf die Versichertengruppen aufzuteilen. Die Teilstichprobenerhebung ist nach den in den Ziffer eins bis Ziffer 6, angegebenen Grundsätzen durchzuführen.
        Erhebungseinheit ist der Entbindungsfall.
      5. Sub-Litera, e, e
        Entbindungsbeitrag
        Die Aufwendungen für Entbindungsbeitrag sind im Verhältnis der Zahl der Geburten auf die Versichertengruppen aufzuteilen.
    9. Litera i
      Trennung der Aufwendungen für Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit.
      Die Teilstichprobenerhebung im Bereich der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit ist nach den in den Ziffer eins bis Ziffer 6, angegebenen Grundsätzen durchzuführen.
      Erhebungseinheit ist der Leistungsfall.
    10. Litera k
      Trennung der Aufwendungen für Jugendlichen- und Gesundenuntersuchung.
      Die Aufwendungen für Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen sind, erstmalig für das Geschäftsjahr 1982, im Verhältnis der im Geschäftsjahr 1981 auf die Versichertengruppen entfallenden Aufwendungen aufzuteilen.
    11. Litera l
      Trennung der Aufwendungen für Bestattungskostenbeitrag. Die Teilstichprobenerhebung im Bereich des Bestattungskostenbeitrages ist nach den in den Ziffer eins bis Ziffer 6, angegebenen Grundsätzen durchzuführen.
      Erhebungseinheit ist ein Todesfall, der einen Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag begründet.
    12. Litera m
      Trennung der Aufwendungen für Fahrtspesen und Transportkosten.
      Die Teilstichprobenerhebung im Bereich der Fahrtspesen und Transportkosten ist nach den in den Ziffer eins bis Ziffer 6, angegebenen Grundsätzen durchzuführen.
      Erhebungseinheit ist der Leistungsfall.
  8. Ziffer 8
    Für die Trennung der Sonstigen Aufwendungen (Zustellgebühren, Kontroll- und Verrechnungsaufwand, Allgemeiner Verwaltungsaufwand, Abschreibungen, Beitrag zum Ausgleichsfonds Sonstige und außerordentliche Aufwendungen, Wohnungsbeihilfen) gelten die Bestimmungen der Rechnungsvorschriften für die Träger der Sozialversicherung entsprechend.
  9. Ziffer 9
    Für die Trennung der Zuweisung an Rücklagen gelten die Bestimmungen der Rechnungsvorschriften für die Träger der Sozialversicherung entsprechend.
  10. Ziffer 10
    Für die Trennung der Erträge (Beiträge, Ausgleichsfonds, Verzugszinsen und Beitragszuschläge, Vermögenserträgnisse, Ersätze für Leistungsaufwendungen, Sonstige und ao. Erträge, Wohnungsbeihilfen, Auflösung von Rücklagen) gelten die Bestimmungen der Rechnungsvorschriften für die Träger der Sozialversicherung entsprechend.

Schlagworte

Krankengeld, Familiengeld, Wochengeld, Jugendlichenuntersuchung, Kontrollaufwand, Arzthilfe, Hebammenhilfe

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10008406

Dokumentnummer

NOR40006994

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/679/A1/NOR40006994