Text
ANHANG VIIANHANG römisch sieben
(Artikel 72 Absatz 1)
Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
I. ANWENDUNG DER ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTENrömisch eins. ANWENDUNG DER ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
A. Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
(1)Absatz eins,Artikel 8 Absatz 1 berührt nicht Versicherungslastregelungen in zweiseitigen Abkommen der Republik Österreich mit anderen Staaten.
(2)Absatz 2,Artikel 8 Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten nur für Staatsangehörige der anderen Vertragsstaaten, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen.
(3)Absatz 3,Die Leistungen aus der österreichischen Pensionsversicherung sind nach Artikel 29 Absatz 5 auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten unmittelbar zu berechnen, wobei die folgenden Bestimmungen zu berücksichtigen sind:
Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der
österreichischen Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der
österreichischen Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
Buchstabe a gilt nicht
hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,
hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder
Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.
(4)Absatz 4,Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
(5)Absatz 5,Artikel 51 Absätze 1 und 2 über die Zusammenrechnung der Zeiten gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzgeld.
B. Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung
(1) Artikel 8 Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notstandshilfe.
(2) Artikel 51 Absätze 1 und 2 über die Zusammenrechnung der Zeiten gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld.
II. ANWENDUNG DER BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTENrömisch zwei. ANWENDUNG DER BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
(1) Bei Anwendung des Artikels 29 gelten Zeiten, die vor dem 1. Jänner 1945 nach den belgischen Rechtsvorschriften in der Altersversicherung zurückgelegt wurden, als nach den belgischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Invaliditätsversicherung und die Versicherung der Seeleute zurückgelegte Versicherungszeiten.
(2) Bei Anwendung des Artikels 29 gelten Zeiten, die nach den belgischen Rechtsvorschriften von nichtbeschäftigten Personen vor Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeit der selbständig Erwerbstätigen in der Altersversicherung zurückgelegt wurden, als nach den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.
(3) Für die Feststellung, ob die nach den belgischen Rechtsvorschriften für einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden nur die Tage einer Erwerbstätigkeit berücksichtigt; gleichgestellte Tage im Sinne dieser Rechtsvorschriften werden jedoch in dem Ausmaß berücksichtigt, in dem die vorangegangenen Tage Tage einer Erwerbstätigkeit waren.
II. ANWENDUNG DER DÄNISCHEN RECHTSVORSCHRIFTENrömisch zwei. ANWENDUNG DER DÄNISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit verpflichtet sich die Regierung Dänemarks, auf die anerkannten Arbeitslosenkassen einzuwirken, die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden, soweit sie für Dänemark gelten.
III. ANWENDUNG DER FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTENrömisch drei. ANWENDUNG DER FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 8 gilt nicht für das Gesetz Nr. 65-555 vom 10. Juli 1965, nach dem Franzosen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbständige ausüben oder ausgeübt haben, dem System der freiwilligen Altersversicherung beitreten können.
(2) Anspruch auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer, die nicht auf Beiträgen beruhenden Altersbeihilfen für Nichtarbeitnehmer und die Sonderbeihilfe haben nach diesem Abkommen nur Personen, die nachweislich zwischen dem 16. Lebensjahr und der Altersgrenze für die Leistungen mindestens zehn Jahre, davon fünf aufeinanderfolgende Jahre unmittelbar vor Beantragung der Leistungen, in Frankreich gewohnt haben.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die französischen Rechtsvorschriften, nach denen für den Erwerb des Anspruches auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer sowie für die nicht auf Beiträgen beruhenden Altersbeihilfen für Nichtarbeitnehmer Zeiten der im französischen Gebiet zurückgelegten Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden.
(4) Die Sonderbeihilfe und die kumulierbaren Entschädigungen des Systems der Sozialen Sicherheit für Bergarbeiter werden nur den im französischen Bergbau beschäftigten Arbeitnehmern gewährt.
(5) Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 8 gilt nicht für die Rechtsvorschriften über das garantierte Mindesteinkommen für arbeitslose Arbeitnehmer. Der Ansprach auf Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften hängt davon ab, daß die in Betracht kommende Person unmittelbar vor Beantragung der Leistungen 3 Monate in Frankreich gewohnt hat.
IV. ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLANDrömisch vier. ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
(1) a) Die deutschen Träger entschädigen, soweit es die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung nicht bereits vorschreiben, nach diesem Abkommen auch Unfälle (Berufskrankheiten), die vor dem 1. Jänner 1919 in Elsaß-Lothringen eingetreten und auf Grund der Entscheidung des Völkerbundrates vom 21. Juni 1921 (Reichsgesetzblatt S. 1289) nicht von französischen Trägern übernommen worden sind, solange der Verletzte oder seine Hinterbliebenen im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.
b)Litera b Artikel 11 berührt nicht die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen aus Unfällen (Berufskrankheiten) und Zeiten, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten oder zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.
(2) a) Für die Entscheidung, ob Zeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften Ausfall- oder Zurechnungszeiten sind, als solche angerechnet werden, stehen die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates entrichteten Pflichtbeiträge und der Eintritt in die Versicherung eines anderen Vertragsstaates den Pflichtbeiträgen nach den deutschen Rechtsvorschriften und dem Eintritt in die deutsche Rentenversicherung gleich. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben auch die in diese Zeit entfallenden gleichgestellten Zeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates sowie die Zeiten des Bezuges einer Pension oder Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates unberücksichtigt.
b)Litera b Buchstabe a gilt nicht für die pauschale Ausfallzeit.
c)Litera c Für die Anrechnung einer Zurechnungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften über die knappschaftliche Rentenversicherung ist ferner Voraussetzung, daß der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichtete Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist.
d)Litera d Für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten gelten ausschließlich die innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften.
(3) a) Trifft eine nach den deutschen Rechtsvorschriften zu gewährende Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld mit einer Rente zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gewährt wird, so gilt als Jahresarbeitsverdienst derjenige, der für einen vergleichbaren Verletzten im Zeitpunkt des Unfalles nach den deutschen Rechtsvorschriften festzusetzen wäre; maßgebend sind dabei die Rechtsvorschriften, die an dem Ort gelten, an dem der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnt, oder, falls er außerhalb dieses Gebietes wohnt, die an dem Ort gelten, an dem der zuständige Träger der deutschen Rentenversicherung seinen Sitz hat. Der Jahresarbeitsverdienst des vergleichbaren Verletzten ist nach den deutschen Rechtsvorschriften zu ermitteln oder neu zu berechnen.
b)Litera b Die Summe der Unfallrente und des theoretischen Betrages nach Artikel 29 Absatz 2 ohne Leistungszuschläge, Kinderzuschüsse und Steigerungsbeträge der Höherversicherung werden der in Buchstabe a vorgesehenen Höchstgrenze gegenübergestellt; der über die Höchstgrenze hinausgehende Betrag ist der fiktive Ruhensbetrag. Er ist im Verhältnis der Versicherungszeit nach Artikel 29 Absatz 4 zu teilen. Der auf die deutsche Zeit entfallende Ruhensbetrag ist von der deutschen Teilrente abzuziehen.
(4) Für den Wegfall der Knappschaftsausgleichsleistung stehen bergbauliche Betriebe im Gebiet eines anderen Vertragsstaates deutschen knappschaftlichen Betrieben gleich.
(5) Die deutschen Träger der Rentenversicherung wenden Artikel 29 Absatz 5 an, wenn
die vor dem 1. Jänner 1957 geltenden Rechtsvorschriften über die Berechnung der Rente anzuwenden sind,
eine Zurechnungszeit in Betracht kommt oder
ein Kinderzuschuß in Betracht kommt.
(6) Für die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung und für die Altershilfe für Landwirte gilt Titel III Kapitel 2 nicht.(6) Für die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung und für die Altershilfe für Landwirte gilt Titel römisch drei Kapitel 2 nicht.
(7) Artikel 57 gilt nicht für die Bestimmungen des Bundeskindergeldgesetzes, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld für Kinder vorsehen, die nicht im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes wohnen, wenn der Berechtigte insgesamt mindestens fünfzehn Jahre lang einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes oder in bestimmten Fällen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gehabt hat oder auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten und Leistungen berechtigt ist.
V. ANWENDUNG DER LUXEMBURGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTENrömisch fünf. ANWENDUNG DER LUXEMBURGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
(1) Abweichend von Artikel 74 Absatz 2 werden vor dem 1. Jänner 1946 nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung (Invalidität, Alter und Tod) zurückgelegte Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten bei Anwendung dieser Rechtsvorschriften nur berücksichtigt, soweit bei Inkrafttreten des Abkommens Anwartschaften aufrechterhalten oder später allein nach diesen Rechtsvorschriften oder nach geltenden oder noch abzuschließenden zweiseitigen Abkommen über Soziale Sicherheit wiederaufgelebt sind. Sind mehrere Abkommen anwendbar, so werden die Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten von dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt an. berücksichtigt.
(2) Für den Anspruch auf den Grundbetrag der luxemburgischen Pensionen werden die von einem nicht auf luxemburgischen Gebiet wohnenden Erwerbstätigen nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten den Wohnzeiten gleichgestellt.
(3) Der Zusatzbetrag, der gegebenenfalls zur Erreichung der Mindestpension zu gewähren ist, der Kinderzuschlag sowie die Sonderleistungen werden in demselben Verhältnis gezahlt wie der zu Lasten des Staates und der Gemeinden gehende Grundbetrag.
VI. ANWENDUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTENrömisch sechs. ANWENDUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
A. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung
(1) Bei Anwendung des Artikels 29 gelten als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten auch Zeiten vor dem 1. Jänner 1957, während derer der Betreffende, der die für die Gleichstellung dieser Zeiten mit Versicherungszeiten erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder während derer er in den Niederlanden für einen dortigen Arbeitgeber gegen Entgelt beschäftigt war, aber im Gebiet eines anderen Vertragsstaates gewohnt hat. Wurde diese Beschäftigung an Bord eines die niederländische Flagge führenden Schiffes ausgeübt, gilt sie als eine in den Niederlanden ausgeübte Beschäftigung.
(2) Nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zeiten bleiben unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates über Alterspensionen zurückgelegt wurden.
(3) Für eine verheiratete Frau, deren Ehemann Anspruch auf eine Pension nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung hat, werden bei Anwendung des Artikels 29 auch Zeiten der Ehe berücksichtigt, die vor dem Tag liegen, an dem diese Frau das 65. Lebensjahr vollendet hat und während derer sie im Gebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten gewohnt hat, soweit diese Zeiten mit den von ihrem Ehemann nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten oder mit den nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenfallen.
(4) Nach Absatz 3 für eine verheiratete Frau zu berücksichtigende Zeiten bleiben unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates übet Alterspensionen zurückgelegt wurden oder während derer sie eine Alterspension nach diesen Rechtsvorschriften bezogen hat.
(5) Für eine Frau, die verheiratet war und für deren Ehemann die niederländischen Rechtsvorschriften über die Altersversicherung gegolten haben oder der nach Absatz 1 so behandelt wird, als hätte er Versicherungszeiten zurückgelegt, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
(6) Vor dem 1. Jänner 1957 zurückgelegte Zeiten werden für die Berechnung der Alterspension nur berücksichtigt, wenn die in Betracht kommende Person nach Vollendung des 59. Lebensjahres im Gebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten sechs Jahre gewohnt hat und noch im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten wohnt.
B. Anwendung des niederländischen Gesetzes über die Hinterbliebenen
(1) Bei Anwendung des Artikels 29 des Abkommens gelten als nach dem Gesetz über die Hinterbliebenen zurückgelegte Versicherungszeiten auch Zeiten vor dem 1. Oktober 1959, während derer der Verstorbene nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder während derer er in den Niederlanden für einen dortigen Arbeitgeber gegen Entgelt beschäftigt war, aber im Gebiet eines anderen Vertragsstaates gewohnt hat.
(2) Nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zeiten bleiben unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates über Hinterbliebenenleistungen zurückgelegt worden sind.
C. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit
(1) Bei Anwendung des Artikels 29 des Abkommens haben die niederländischen Träger folgende Bestimmungen zu berücksichtigen:
War die betreffende Person im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität ein Arbeitnehmer oder Gleichgestellter, hat der zuständige Träger den Betrag der Geldleistungen entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1966 über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit (WAO) festzustellen, unter Berücksichtigung von:
Versicherungszeiten, die nach dem genannten Gesetz vom 18. Februar 1966 (WAO) zurückgelegt wurden,
Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach dem Gesetz vom 11. Dezember 1975 über die Arbeitsunfähigkeit (AAW) oder dem Gesetz vom 24. April 1997 über die Invaliditätsversicherung für selbständig Erwerbstätige (WAZ) zurückgelegt wurden, soweit sie sich nicht mit Versicherungszeiten decken, die von der betreffenden Person nach dem genannten Gesetz vom 18. Februar 1966 (WAO) zurückgelegt wurden, und
Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegt wurden;
war die betreffende Person im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität kein Arbeitnehmer oder Gleichgestellter, hat der zuständige Träger den Betrag der Geldleistungen entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. April 1997 über die Invaliditätsversicherung für selbständig Erwerbstätige (WAZ) festzustellen, unter Berücksichtigung von:
Versicherungszeiten, die von der betreffenden Person nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach dem genannten Gesetz vom 11. Dezember 1975 (AAW) oder dem genannten Gesetz vom 24. April 1997 (WAZ) zurückgelegt wurden,
Versicherungszeiten, die nach dem Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit (WAO) zurückgelegt wurden, soweit sie sich nicht mit Versicherungszeiten decken, die nach dem genannten Gesetz vom 11. Dezember 1975 (AAW) oder dem genannten Gesetz vom 24. April 1997 (WAZ) zurückgelegt wurden, und
Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegt wurden.
(2) Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und d werden von den niederländischen Trägern nicht angewandt auf Leistungen, die auf Grund einer Invalidität von weniger als 45 vom Hundert berechnet wurden, wenn die Verschlimmerung der bisherigen Invalidität offensichtlich nicht auf die Ursache zurückgeht, die zur Invalidität führte, für welche die Leistungen zuerkannt wurden.
D. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Weiterversicherung
Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 8 gilt nicht hinsichtlich der Zahlung ermäßigter Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung für den Fall des Alters und für Hinterbliebene.
E. Anwendung von bestimmten Übergangsbestimmungen
Für die Feststellung von Leistungsansprüchen nach den Übergangsbestimmungen des Allgemeinen Gesetzes über die Altersversicherung, des Gesetzes über die Hinterbliebenen und des Allgemeinen Gesetzes über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit ist Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens nicht anzuwenden.
VII. ANWENDUNG DER NORWEGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTENrömisch sieben. ANWENDUNG DER NORWEGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung kann nicht auf nichtnorwegische Staatsangehörige angewandt werden.
Die norwegischen Rechtsvorschriften können auf nichtnorwegische Staatsangehörige in Spitzbergen, Jan Mayen und der zugehörigen norwegischen Gebiete nur angewandt werden, wenn sie von einem norwegischen Arbeitgeber beschäftigt werden.
Die Ausgleichsergänzungsleistung zu den nach dem Gesetz vom 19. Dezember 1969 zu gewährenden Leistungen aus der nationalen Versicherung wird Personen gewährt, die in Norwegen wohnen.
VIII. ANWENDUNG DER SCHWEDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTENrömisch acht. ANWENDUNG DER SCHWEDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 8 gilt nicht
hinsichtlich der Rechtsvorschriften für schwedische Staatsangehörige über die Versicherung für Zusatzpension aufgrund einer Erwerbstätigkeit im Ausland;
hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für vor dem 1. Jänner 1924 geborene schwedische Staatsangehörige über die Pensionsberechnung nach dem Zusatzpensionssystem.
Für die Berechnung der Basispensionen und der Zulagen hiezu werden die aus Beitragssystemen anderer Vertragsstaaten gewährten Pensionen wie eine schwedische Zusatzpension behandelt.
IX. ANWENDUNG DER SCHWEIZERISCHEN RECHTSVORSCHRIFTENrömisch neun. ANWENDUNG DER SCHWEIZERISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 8 des Abkommens gilt nicht für
die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von im Ausland niedergelassenen Schweizerbürgern;
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von Schweizerbürgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt sind;
die Fürsorgeleistungen an die im Ausland wohnenden invaliden Schweizerbürger;
die außerordentlichen Alters- und Hinterlassenenrenten an die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Schweizerbürger und deren Hinterlassene.
(2) Die außerordentlichen Invalidenrenten oder die sie ablösenden außerordentlichen Altersrenten werden den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten gewährt, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsantrag fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 39 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung.
Die außerordentlichen Alters- und Hinterlassenenrenten werden den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten gewährt, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsantrag im Falle einer Altersrente zehn Jahre beziehungsweise der verstorbene Versicherte im Falle einer Hinterlassenenrente oder einer diese ablösenden Altersrente fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben.
Diese Wohndauer gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz nicht länger als insgesamt drei Monate je Kalenderjahr verlassen wird. Zeiten, während derer in der Schweiz wohnende Staatsangehörige von Vertragsstaaten von der Unterstellung unter die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, werden für die Erfüllung der erforderlichen Wohndauer nicht mitgerechnet.
(3) Haben Staatsangehörige der Vertragsstaaten einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erworben, so gilt für die Berechnung der von der schweizerischen Versicherung geschuldeten Rente Artikel 29 Absatz 5.
(4) Für den Anspruch auf die ordentliche Invalidenrente gelten als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, wenn sie bei Eintritt der Invalidität der Pensionsversicherung eines der Vertragsstaaten angehören oder wenn sie einen Anspruch auf Invalidenleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates geltend machen können.
(5) a) Die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten erhalten Eingliederungsmaßnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und wenn sie, unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.
b)Litera b Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten erhalten Eingliederungsmaßnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und wenn sie, unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben. Ein Aufenthalt außerhalb der Schweiz von höchstens zwei Monaten in einem Kalenderjahr unterbricht jedoch die Wohndauer in der Schweiz nicht.
c)Litera c Minderjährige Kinder von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten erhalten Eingliederungsmaßnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Invalidenversicherung, wenn sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
ANWENDUNG DER SPANISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Arbeitnehmer oder selbständige Erwerbstätige, die nach den spanischen Rechtsvorschriften nicht mehr versichert sind, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Durchführung der Bestimmung des Titels III Kapitel 3 des Abkommens noch als versichert, falls sie bei Eintritt des Versicherungsfalles nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates versichert sind oder, wenn keine Versicherung vorliegt, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates eine Leistung gebührt.Arbeitnehmer oder selbständige Erwerbstätige, die nach den spanischen Rechtsvorschriften nicht mehr versichert sind, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Durchführung der Bestimmung des Titels römisch drei Kapitel 3 des Abkommens noch als versichert, falls sie bei Eintritt des Versicherungsfalles nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates versichert sind oder, wenn keine Versicherung vorliegt, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates eine Leistung gebührt.
Für die Berechnung des Betrages der Pensionen nach Titel III Kapitel 2 des Abkommens erfolgt die Berechnung der spanischen theoretischen Leistung anhand der Bemessungsgrundlagen für tatsächlich entrichtete Beiträge des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrages zur spanischen Sozialen Sicherheit.Für die Berechnung des Betrages der Pensionen nach Titel römisch drei Kapitel 2 des Abkommens erfolgt die Berechnung der spanischen theoretischen Leistung anhand der Bemessungsgrundlagen für tatsächlich entrichtete Beiträge des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrages zur spanischen Sozialen Sicherheit.
Dieser Betrag der Pension wird für Pensionen gleicher Art um die für jedes bis zu dem Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht.
Die Bestimmungen des Königlichen Dekretes Nr. 2805 vom 7. Dezember 1979 betreffend Personen, die Beamtenstatus haben oder bei einer internationalen oder zwischenstaatlichen Organisation beschäftigt sind, werden auf die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie Flüchtlinge und Staatenlose ausgedehnt,
wenn sie ihren Wohnort im spanischen Gebiet haben;
wenn sie ihren Wohnort im Gebiet eines anderen Vertragsstaates haben und sie zu irgendeinem Zeitpunkt dem spanischen System der Sozialen Sicherheit obligatorisch angehört haben;
wenn sie ihren Wohnort im Gebiet eines anderen Staates als eines Vertragsstaates haben und sie Beiträge zum spanischen System der Sozialen Sicherheit für mindestens 1 080 Tage entrichtet haben und nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates pflichtversichert oder freiwillig versichert sind.