Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 21
(1)Absatz eins,Personen, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 19, erfüllen und
deren Zustand während des Aufenthaltes im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, unverzüglich Leistungen erfordert oder
die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, zurückzukehren oder einen Wohnortwechsel vom Gebiet des zuständigen Staates in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates vorzunehmen, nachdem sie zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden sind, oder
die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
haben Anspruch auf
Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wären sie bei ihm versichert; die Dauer der Leistungen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates;
Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als befänden sie sich im Gebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes auch von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
a) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur verweigert werden, wenn der Ortswechsel geeignet ist, den Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden.
Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe c darf nicht verweigert werden, wenn die in Betracht kommende Person im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnt, die erwähnte Behandlung nicht erhalten kann.
(3)Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sachleistungen an Familienangehörige.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083873