Rechtstracker.at

Art. 31

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 31

  1. Absatz eins,Beträgt die Dauer der nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten weniger als ein Jahr und besteht auf Grund dieser Zeiten allein kein Anspruch auf Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften, so ist der Träger dieses Vertragsstaates ungeachtet des Artikels 29 nicht verpflichtet, für diese Zeit Leistungen zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die Zeiten nach Absatz 1 werden von den Trägern der anderen in Betracht kommenden Vertragsstaaten bei Anwendung des Artikels 29 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5 berücksichtigt.
  3. Absatz 3,Wären bei Anwendung des Absatzes 1 die in Betracht kommenden Träger zur Gewährung von Leistungen nicht verpflichtet, so werden die Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des letzten Vertragsstaates gewährt, deren Voraussetzungen die in Betracht kommende Person unter Berücksichtigung des Artikels 28 erfüllt, als wären die Zeiten nach Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegt „worden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083883