Rechtstracker.at

Art. 46

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 46 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 46

  1. Absatz eins,Galten für eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, während ihrer Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten, so werden ihr oder den Hinterbliebenen die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten Vertragsstaates gewährt, deren Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Absätze 2, 3 und 4 erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung von Leistungen für eine Berufskrankheit davon ab, daß die Krankheit erstmals in ihrem Gebiet ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Voraussetzung auch als erfüllt, wenn die Krankheit erstmals im Gebiet eines anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
  3. Absatz 3,Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates ausdrücklich oder stillschweigend vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der letzten Tätigkeit festgestellt wurde, die eine solche Krankheit verursachen kann, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates bei der Feststellung der Zeit, während derer die letzte Tätigkeit ausgeübt wurde, soweit erforderlich, gleichartige Tätigkeiten, während derer die Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten galten, als hätten während dieser Tätigkeit die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gegolten.
  4. Absatz 4,Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates ausdrücklich oder stillschweigend vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten galten.
  5. Absatz 5,Die Anwendung der Absätze 3 und 4 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab. Darin wird insbesondere bestimmt, für welche Berufskrankheiten diese Bestimmungen gelten, und wie die Aufwendungen für die Leistungen auf die beteiligten Vertragsstaaten aufgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083898