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Art. 5

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 6 tritt dieses Abkommen hinsichtlich der Personen, für die es gilt, an die Stelle jedes Abkommens über Soziale Sicherheit, das
    1. Litera a
      ausschließlich zwei oder mehr Vertragsstaaten bindet oder
    2. Litera b
      mindestens zwei Vertragsstaaten und einen oder mehrere andere Staaten bindet, soweit es sich um Fälle handelt, an deren Regelung kein Träger solcher Staaten beteiligt ist.
  2. Absatz 2,Hängt die Anwendung von Bestimmungen dieses Abkommens vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen ab, so werden die entsprechenden Bestimmungen der in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Abkommen über Soziale Sicherheit bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarungen weiter angewandt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083857