Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 50Artikel 50
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 50
(1)Absatz eins,Stirbt eine Person im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, so gilt der Tod als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten.
(2)Absatz 2,Der zuständige Träger zahlt Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann, wenn der Empfänger im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, der nicht zuständiger Staat ist.
(3)Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083902