Rechtstracker.at

Art. 50

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 50 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 50

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 50

  1. Absatz eins,Stirbt eine Person im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, so gilt der Tod als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten.
  2. Absatz 2,Der zuständige Träger zahlt Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann, wenn der Empfänger im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, der nicht zuständiger Staat ist.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083902