Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 58Artikel 58
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 58
(1)Absatz eins,Die Anwendung der Abschnitte 1 und 2 dieses Kapitels hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab, die auch entsprechende Sonderregelungen enthalten können.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarungen nach Absatz 1 bestimmen insbesondere
die Personengruppen, für welche die Artikel 59 bis 62 gelten,
das Verfahren zur Vermeidung des Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art,
die Aufrechterhaltung der auf Grund von Abkommen über Soziale Sicherheit erworbenen Leistungsansprüche.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083910