Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 60Artikel 60
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 60
(1)Absatz eins,Arbeitslose, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu Lasten des Trägers eines Vertragsstaates beziehen und deren Kinder im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen oder erzogen werden, haben für diese Kinder Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als ob sie dort wohnten oder erzogen würden.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt Artikel 59 Absätze 1, 3, 4 und 6 entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083912