Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 70Artikel 70
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 70
(1)Absatz eins,Werden Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für einen Schaden gewährt, der im Gebiet eines anderen Vertragsstaates verursacht worden oder eingetreten ist, so gilt für Ansprüche des leistungspflichtigen Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgendes:
Sind die Ansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Dritten nach den für den leistungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen übergegangen, so erkennt jeder Vertragsstaat dies an;
hat der leistungspflichtige Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen einen Dritten, so erkennt jeder Vertragsstaat dies an.
(2)Absatz 2,Die Anwendung des Absatzes 1 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab.
(3)Absatz 3,Die in Betracht kommenden Vertragsstaaten treffen Vereinbarungen hinsichtlich der Haftpflicht des Arbeitgebers oder seiner Bevollmächtigten bei Arbeits- oder Wegunfällen im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083922