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Art. 81

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 81 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 81

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 81

  1. Absatz eins,Die Notifikationen oder Erklärungen nach Artikel 1 Buchstaben b und w, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5,

Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absätze 3 und 4, Artikel 11 Absatz 4 sowie Artikel 72 Absatz 2 werden an den Generalsekretär des Europarates gerichtet.

  1. Absatz 2,Der Generalsekretär des Europarates notifiziert binnen einem Monat den Vertragsstaaten, den Unterzeichnerstaaten und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
    1. Litera a
      jede Unterzeichnung und jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,
    2. Litera b
      den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den Artikeln 75 und 77,
    3. Litera c
      jede Notifikation einer Kündigung nach Artikel 78 Absatz 2 sowie den Tag ihres Wirksamwerdens,
    4. Litera d
      jede Notifikation oder Erklärung nach Absatz 1.

    Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

    Geschehen zu Paris, am 14. Dezember 1972, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem unterzeichnenden Staat und beitretenden Staat beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083933