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Art. 9

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit, die nach Artikel 6 Absatz 3 in Kraft bleiben, sowie die Bestimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit, die nach Artikel 7 Absatz 1 geschlossen werden, können von den daran gebundenen Parteien einvernehmlich auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnt werden.
  2. Absatz 2,Anhang römisch fünf bezeichnet die Bestimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit, die nach Artikel 6 Absatz 3 in Kraft bleiben und nach Absatz 1 auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnt werden.
  3. Absatz 3,Die in Betracht kommenden Vertragsstaaten notifizieren nach Artikel 81 Absatz 1 die nach Absatz 1 auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnten Bestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 von ihnen geschlossener Abkommen über Soziale Sicherheit. Diese Bestimmungen werden in Anhang römisch fünf angeführt.
  4. Absatz 4,Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die durch in Anhang römisch fünf bezeichnete Bestimmungen gebunden sind, können, soweit es sie betrifft, einvernehmlich Änderungen in diesem Anhang vornehmen, die nach Artikel 81 Absatz 1 notifiziert werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083861