Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Klausurarbeiten von je vier Stunden Dauer.
(2)Absatz 2,Die erste dieser Arbeiten ist nach Wahl des Kandidaten in englischer oder französischer Sprache abzufassen und hat ein Thema aus einem der im § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 umschriebenen Gebiete zu behandeln.Die erste dieser Arbeiten ist nach Wahl des Kandidaten in englischer oder französischer Sprache abzufassen und hat ein Thema aus einem der im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 umschriebenen Gebiete zu behandeln.
(3)Absatz 3,Die zweite dieser Arbeiten ist in deutscher Sprache abzufassen und hat ein Thema aus dem im § 3 Abs. 2 Z 4 umschriebenen Gebiet zu behandeln.Die zweite dieser Arbeiten ist in deutscher Sprache abzufassen und hat ein Thema aus dem im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, umschriebenen Gebiet zu behandeln.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände, Fremdsprache
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Dokumentnummer
NOR12098054
Alte Dokumentnummer
N61977109840