Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.Die allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2)Absatz 2,Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Grundzüge des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts;
Geschichte, Kulturgeschichte und Kulturkunde Österreichs mit besonderer Berücksichtigung der Zeit ab 1918;
Ziele und Methoden der österreichischen Kulturarbeit im Ausland;
Grundzüge des österreichischen Bildungswesens;
Grundzüge des Völkerrechts sowie die bilateralen und multilateralen Methoden und Strukturen der internationalen geistigen und technischen Zusammenarbeit.
(3)Absatz 3,Im Verlaufe der mündlichen Prüfung ist auch eine entsprechende Beherrschung der englischen und der französischen Sprache nachzuweisen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Fremdsprache
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Dokumentnummer
NOR12098055
Alte Dokumentnummer
N61977109850