Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademierömisch fünf über die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Veranstaltung von Fortbildungslehrgängen
§ 1.Paragraph eins,
Die Verwaltungsakademie hat bei Bedarf Fortbildungslehrgänge auszuschreiben. Sie hat einen Fortbildungslehrgang zu veranstalten, wenn zu ihm mindestens zehn Teilnehmer zugelassen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
NOR12098072
Alte Dokumentnummer
N61977110030