Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Rektoren der Universitäten, Prä- oder Prorektoren der Universitäten und Dekane der Fakultäten an Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die den Rektoren der Universitäten, den Prä- oder Prorektoren der Universitäten und den Dekanen der Fakultäten an Universitäten gebührende Entschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung dieser Funktion oder aus Anlaß der Ausübung dieser Funktion notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12098135
Alte Dokumentnummer
N61977157430