Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Rektoren der Universitäten, Prä- oder Prorektoren der Universitäten und Dekane der Fakultäten an Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Anspruch beginnt mit dem auf den Antritt des Amtes folgenden Monat und erlischt mit dem Ablauf des Monats, mit dem diese Funktion ausläuft oder in dem diese Funktion niedergelegt oder in dem ein Rektor oder ein Dekan gemäß § 16 Abs. 10 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, von dieser Funktion enthoben wird. Der Anspruch beginnt mit dem auf den Antritt des Amtes folgenden Monat und erlischt mit dem Ablauf des Monats, mit dem diese Funktion ausläuft oder in dem diese Funktion niedergelegt oder in dem ein Rektor oder ein Dekan gemäß Paragraph 16, Absatz 10, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, von dieser Funktion enthoben wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12098137
Alte Dokumentnummer
N61977157450