Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bundesbediensteten-Schutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 680/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 106 der Verordnung vom 10. November 1951, BGBl. Nr. 265, über allgemeine Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer (Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung) in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976 und BGBl. Nr. 696/1976 und der Kundmachung vom 9. Feber 1965, BGBl. Nr. 31, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daßParagraph eins, (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 106 der Verordnung vom 10. November 1951, BGBl. Nr. 265, über allgemeine Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer (Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung) in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1962,, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974,, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1976, und Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1976, und der Kundmachung vom 9. Feber 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 31, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß
die nach der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung der jeweils "zuständigen Behörde" übertragenen Aufgaben die "zuständige Zentralstelle", die dem "Dienstgeber" oder dem "Betriebsinhaber" übertragenen Aufgaben der "Leiter der Dienststelle" auszuüben hat,
an die Stelle der Begriffe "Betrieb" oder "Unternehmen", soweit diese im Sinne von Organisationseinheit verwendet werden, der Begriff "Dienststelle" tritt und
an die Stelle der Begriffe "Dienstnehmer", "Arbeitszeit" und "Arbeit" die Begriffe "Bedienstete(r)", "Dienstzeit" und "Dienst" treten.
(2)Absatz 2,Waschräume im Sinne des § 53 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung müssen nur dann vorhanden sein, wenn die Art der Dienstverrichtung eine Körperreinigung in der Dienststelle notwendig macht. Umkleideräume im Sinne des § 55 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung müssen nur dann vorhanden sein, wenn ein Wechsel der Bekleidung nicht auch in anderen geeigneten Räumen möglich ist.Waschräume im Sinne des Paragraph 53, der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung müssen nur dann vorhanden sein, wenn die Art der Dienstverrichtung eine Körperreinigung in der Dienststelle notwendig macht. Umkleideräume im Sinne des Paragraph 55, der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung müssen nur dann vorhanden sein, wenn ein Wechsel der Bekleidung nicht auch in anderen geeigneten Räumen möglich ist.
(3)Absatz 3,Für Dienstverrichtungen außerhalb des Sitzes der Dienststelle sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12098126
Alte Dokumentnummer
N61977110600