Rechtstracker.at

§ 4 ABSV

Fassungen
01.01.1978 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 680/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.197831.05.1999 BGBl. Nr. 680/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bundesbediensteten-Schutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 680/1977

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999

Abkürzung

ABSV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Paragraph 4, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    auf jene Teile von Erziehungs- und Unterrichtsanstalten, Hochschulen und Universitäten, die zur Unterrichtserteilung bzw. zum Aufenthalt der Benützer bestimmt sind;
  2. Ziffer 2
    auf jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von dienststellenfremden Personen benützt werden;
  3. Ziffer 3
    auf jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienstleistenden bestimmt sind;
  4. Ziffer 4
    auf jene Teile von Justizanstalten, die der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen dienen.
  1. Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind insoweit nicht anzuwenden, als ihre Anwendung
    1. Ziffer eins
      das aus der absoluten Betriebspflicht öffentlicher Organe abzuleitende Erfordernis einer jederzeitigen unbehinderten Tätigkeit derselben verhindern würde;
    2. Ziffer 2
      die Pflicht bestimmter Organwalter zu aktivem Eingreifen in Gefahrensituationen beeinträchtigen könnte;
    3. Ziffer 3
      die Sicherheit des Amtsgebäudes, insbesondere eines solchen, in welchem oberste Staatsorgane oder parlamentarische Körperschaften ihren Sitz haben, nicht gewährleistet erscheinen ließe;
    4. Ziffer 4
      mit der Verpflichtung staatlicher Organwalter zum Tragen von Uniformen in Widerspruch stünde.

Gesetzesnummer

10008412

Dokumentnummer

NOR12098129

Alte Dokumentnummer

N61977110630