Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bundesbediensteten-Schutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 680/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
§ 4. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden:Paragraph 4, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden:
auf jene Teile von Erziehungs- und Unterrichtsanstalten, Hochschulen und Universitäten, die zur Unterrichtserteilung bzw. zum Aufenthalt der Benützer bestimmt sind;
auf jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von dienststellenfremden Personen benützt werden;
auf jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienstleistenden bestimmt sind;
auf jene Teile von Justizanstalten, die der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen dienen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind insoweit nicht anzuwenden, als ihre Anwendung
das aus der absoluten Betriebspflicht öffentlicher Organe abzuleitende Erfordernis einer jederzeitigen unbehinderten Tätigkeit derselben verhindern würde;
die Pflicht bestimmter Organwalter zu aktivem Eingreifen in Gefahrensituationen beeinträchtigen könnte;
die Sicherheit des Amtsgebäudes, insbesondere eines solchen, in welchem oberste Staatsorgane oder parlamentarische Körperschaften ihren Sitz haben, nicht gewährleistet erscheinen ließe;
mit der Verpflichtung staatlicher Organwalter zum Tragen von Uniformen in Widerspruch stünde.
Dokumentnummer
NOR12098129
Alte Dokumentnummer
N61977110630