Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 2 der V, BGBl. Nr. 484/1977)Anmerkung, Zu Paragraph 2, der römisch fünf, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977,)
(1)Absatz eins,Die im Art. I (Anm.: Betrifft § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a und b der Verordnung BGBl. Nr. 484/1977) angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ansteigt, und zwar um den gleichen Hundertsatz.Die im Artikel römisch eins, Anmerkung, Betrifft Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a und b der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977,) angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ansteigt, und zwar um den gleichen Hundertsatz. (2)Absatz 2,Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt, und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.Die sich nach Absatz eins, ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt, und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.
Anmerkung
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Dokumentnummer
NOR12161321
Alte Dokumentnummer
N61979161870