Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 484/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 1.Paragraph eins,
Lehrern, die im Rahmen der in Z 1 und 2 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen: Lehrern, die im Rahmen der in Ziffer eins und 2 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:
Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen in Berufsschulen (Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975) sindBei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen in Berufsschulen (Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,) sind 1 Wochenstunde in ganzjährigen Berufsschulen bzw. 2 Wochenstunden in lehrgangsmäßigen Berufsschulen auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sowie
fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten.
Bei einer Unterrichtserteilung
in den Schulversuchen
Überleitungslehrgänge (Art. II § 3 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle),Überleitungslehrgänge (Artikel römisch zwei, Paragraph 3, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle),
Aufbaulehrgänge
(Art. II § 5 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle),(Artikel römisch zwei, Paragraph 5, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle),
Speziallehrgänge (Art. II § 6 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) undSpeziallehrgänge (Artikel römisch zwei, Paragraph 6, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) und
Kollegs (Art. II § 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)Kollegs (Artikel römisch zwei, Paragraph 7, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
sind dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse 0,5 Wochenstunden einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden,
im Schulversuch Lehrplangruppen in berufsbildenden mittleren Schulen (Art. II § 4 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) ist dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstundenim Schulversuch Lehrplangruppen in berufsbildenden mittleren Schulen (Artikel römisch zwei, Paragraph 4, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) ist dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden
einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Dokumentnummer
NOR12098139
Alte Dokumentnummer
N61977157470