Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 484/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 4.Paragraph 4,
Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch “Integrierte Grundschule” (Art. III Abs. 3 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) gebührt Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch “Integrierte Grundschule” (Artikel römisch drei, Absatz 3, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) gebührt
dem Volksschullehrer eine besondere Vergütung in der Höhe von 7,5 vH des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage),
dem Sonderschullehrer eine besondere Vergütung in der Höhe von 5 vH des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage);
ist der Sonderschullehrer im Schulversuch nicht mehr als 10 Wochenstunden beschäftigt, gebührt ihm die besondere Vergütung jedoch nur anteilsmäßig.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Dokumentnummer
NOR12098141
Alte Dokumentnummer
N61977157490