Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 484/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Abgeltung der Mehrleistungen nach den §§ 1 bis 5 darf jeweils nur für die Dauer der Durchführung der jeweils in diesen Bestimmungen genannten Schulversuche gewährt werden. Die Abgeltung der Mehrleistungen nach den Paragraphen eins bis 5 darf jeweils nur für die Dauer der Durchführung der jeweils in diesen Bestimmungen genannten Schulversuche gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Dokumentnummer
NOR12098143
Alte Dokumentnummer
N61977157510