Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für den Rektor und den Prorektor der Akademie der bildenden Künste sowie die Rektoren und die Stellvertreter der Rektoren der Kunsthochschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die dem Rektor und dem Prorektor der Akademie der bildenden Künste sowie den Rektoren und den Stellvertretern der Rektoren der Kunsthochschulen gebührende Entschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung dieser Funktion oder aus Anlaß der Ausübung dieser Funktion notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12098147
Alte Dokumentnummer
N61977157680