Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gebührenden Nebengebühren der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste werden pauschaliert und die Pauschalien, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt wird, einheitlich festgesetzt.
(2)Absatz 2,Bedienstete der Österreichischen Bundesforste im Sinne dieser Verordnung sind Personen, auf die sich der persönliche Anwendungsbereich der Bundesforste-Dienstordnung erstreckt.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12098044
Alte Dokumentnummer
N61977109740