Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Bekleidungspauschale
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als Ersatz des durch den Außendienst notwendigerweise entstehenden Mehraufwandes an Bekleidung gebührt das Bekleidungspauschale.
(2)Absatz 2,Das Bekleidungspauschale beträgt:
380 S monatlich für den Leiter einer Forstverwaltung, eines Sägewerkes oder eines Bau- und Maschinenhofes; für Forstwirte und Forstassistenten, die einer Forstverwaltung, einem Sägewerk oder einem Bau- und Maschinenhof zugeteilt sind; für Revierförster, die auf Dauer mit einem Försterbezirk betraut sind; für sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte, die bei einer Forstverwaltung, einem Bau- und Maschinenhof oder einem Sägewerk zu mehr als zwei Drittel der monatlichen Arbeitszeit im Außendienst verwendet werden; für Revierjäger und für Fischmeister;
190 S monatlich für Kanzleiförster sowie für nicht unter Z 1 fallende sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte, die bei einer Forstverwaltung, einem Bau- und Maschinenhof oder einem Sägewerk verwendet werden;190 S monatlich für Kanzleiförster sowie für nicht unter Ziffer eins, fallende sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte, die bei einer Forstverwaltung, einem Bau- und Maschinenhof oder einem Sägewerk verwendet werden;
19 S je Tag, an dem Anspruch auf Kilometergeld gemäß § 11 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, oder auf eine Pauschalvergütung nach § 73 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung besteht, für Bedienstete der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste.19 S je Tag, an dem Anspruch auf Kilometergeld gemäß Paragraph 11, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, oder auf eine Pauschalvergütung nach Paragraph 73, Absatz 4, der Bundesforste-Dienstordnung besteht, für Bedienstete der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf das monatliche Bekleidungspauschale beginnt mit dem dem Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tag.
(4)Absatz 4,Der Anspruch auf das monatliche Bekleidungspauschale endet mit Ablauf des Monates, in dem die Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder die Bezüge des Bediensteten gemäß § 35 der Bundesforste-Dienstordnung auf die Hälfte herabgesetzt werden.Der Anspruch auf das monatliche Bekleidungspauschale endet mit Ablauf des Monates, in dem die Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder die Bezüge des Bediensteten gemäß Paragraph 35, der Bundesforste-Dienstordnung auf die Hälfte herabgesetzt werden.
(5)Absatz 5,Vereinigt ein Bediensteter in seiner Person zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Aufgabenkreise, so hat er gleichfalls nur Anspruch auf das Bekleidungspauschale in einfacher Höhe. Sind in einem solchen Falle die Anspruchsvoraussetzungen sowohl nach Z 1 als auch nach Z 2 im Abs. 2 erfüllt, so gebührt das höhere Bekleidungspauschale.Vereinigt ein Bediensteter in seiner Person zwei oder mehrere der in Absatz 2, angeführten Aufgabenkreise, so hat er gleichfalls nur Anspruch auf das Bekleidungspauschale in einfacher Höhe. Sind in einem solchen Falle die Anspruchsvoraussetzungen sowohl nach Ziffer eins, als auch nach Ziffer 2, im Absatz 2, erfüllt, so gebührt das höhere Bekleidungspauschale.
(6)Absatz 6,Das Bekleidungspauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1986
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12102444
Alte Dokumentnummer
N61986185060