Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 205/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.198631.12.2018 § → § BGBl. Nr. 205/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 201.07.197431.12.1985 BGBl. Nr. 7/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 205/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Bekleidungspauschale

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als Ersatz des durch den Außendienst notwendigerweise entstehenden Mehraufwandes an Bekleidung gebührt das Bekleidungspauschale.
  2. Absatz 2,Das Bekleidungspauschale beträgt:
    1. Ziffer eins
      380 S monatlich für den Leiter einer Forstverwaltung, eines Sägewerkes oder eines Bau- und Maschinenhofes; für Forstwirte und Forstassistenten, die einer Forstverwaltung, einem Sägewerk oder einem Bau- und Maschinenhof zugeteilt sind; für Revierförster, die auf Dauer mit einem Försterbezirk betraut sind; für sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte, die bei einer Forstverwaltung, einem Bau- und Maschinenhof oder einem Sägewerk zu mehr als zwei Drittel der monatlichen Arbeitszeit im Außendienst verwendet werden; für Revierjäger und für Fischmeister;
    2. Ziffer 2
      190 S monatlich für Kanzleiförster sowie für nicht unter Ziffer eins, fallende sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte, die bei einer Forstverwaltung, einem Bau- und Maschinenhof oder einem Sägewerk verwendet werden;
    3. Ziffer 3
      19 S je Tag, an dem Anspruch auf Kilometergeld gemäß Paragraph 11, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, oder auf eine Pauschalvergütung nach Paragraph 73, Absatz 4, der Bundesforste-Dienstordnung besteht, für Bedienstete der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf das monatliche Bekleidungspauschale beginnt mit dem dem Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tag.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf das monatliche Bekleidungspauschale endet mit Ablauf des Monates, in dem die Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder die Bezüge des Bediensteten gemäß Paragraph 35, der Bundesforste-Dienstordnung auf die Hälfte herabgesetzt werden.
  5. Absatz 5,Vereinigt ein Bediensteter in seiner Person zwei oder mehrere der in Absatz 2, angeführten Aufgabenkreise, so hat er gleichfalls nur Anspruch auf das Bekleidungspauschale in einfacher Höhe. Sind in einem solchen Falle die Anspruchsvoraussetzungen sowohl nach Ziffer eins, als auch nach Ziffer 2, im Absatz 2, erfüllt, so gebührt das höhere Bekleidungspauschale.
  6. Absatz 6,Das Bekleidungspauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1986

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008420

Dokumentnummer

NOR12102444

Alte Dokumentnummer

N61986185060

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/7/P2/NOR12102444