Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1974 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 7/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.197431.12.2018 BGBl. Nr. 7/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 7/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Kanzleipauschale

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Als Ersatz des mit dem Kanzleibetrieb und mit der Reinigung der Kanzlei verbundenen Mehraufwandes gebührt dem Revierförster das Kanzleipauschale, wenn der Bedienstete einen nicht ausdrücklich von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste als Kanzlei ausgeschiedenen Raum seiner Dienstwohnung oder einen Raum seiner Privatwohnung zur Durchführung von Kanzleigeschäften benützt, die mit Parteienverkehr verbunden sind.
  2. Absatz 2,Das Kanzleipauschale beträgt monatlich das Fünffache des Zeitlohnes einer Arbeiterin über 18 Jahren nach den jeweiligen Lohnsätzen des Kollektivvertrages für die Arbeiter und Arbeiterinnen in den Betrieben der Österreichischen Bundesforste.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Das Kanzleipauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008420

Dokumentnummer

NOR12098047

Alte Dokumentnummer

N61977109770

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/7/P5/NOR12098047