Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Kanzleipauschale
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als Ersatz des mit dem Kanzleibetrieb und mit der Reinigung der Kanzlei verbundenen Mehraufwandes gebührt dem Revierförster das Kanzleipauschale, wenn der Bedienstete einen nicht ausdrücklich von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste als Kanzlei ausgeschiedenen Raum seiner Dienstwohnung oder einen Raum seiner Privatwohnung zur Durchführung von Kanzleigeschäften benützt, die mit Parteienverkehr verbunden sind.
(2)Absatz 2,Das Kanzleipauschale beträgt monatlich das Fünffache des Zeitlohnes einer Arbeiterin über 18 Jahren nach den jeweiligen Lohnsätzen des Kollektivvertrages für die Arbeiter und Arbeiterinnen in den Betrieben der Österreichischen Bundesforste.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Das Kanzleipauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12098047
Alte Dokumentnummer
N61977109770