Rechtstracker.at

Art. 2 (ÜR) GSVG

Fassungen
ab 01.07.1993 — BGBl. Nr. 336/1993 · 14 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 (ÜR) heute01.07.1993 § → § BGBl. Nr. 336/1993 · 14 Dokumente
Art. 2 (ÜR)27.05.199330.06.1993 § → § BGBl. Nr. 336/1993 · 13 Dokumente
Art. 2 (ÜR)28.12.199126.05.1993 § → § BGBl. Nr. 677/1991 · 12 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.07.199027.12.1991 § → § BGBl. Nr. 295/1990 · 11 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.199030.06.1990 § → § BGBl. Nr. 643/1989 · 10 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.198931.12.1989 § → § BGBl. Nr. 750/1988 · 9 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.198831.12.1988 § → § BGBl. Nr. 610/1987, BGBl. Nr. 750/1988 · 8 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.198531.12.1987 § → § BGBl. Nr. 485/1984 · 6 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.198431.12.1984 § → § BGBl. Nr. 591/1983 · 5 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.198331.12.1983 § → § BGBl. Nr. 384/1983 · 4 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.198231.12.1982 § → § BGBl. Nr. 589/1981 · 3 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.198131.12.1981 § → § BGBl. Nr. 586/1980 · 2 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.1980 BGBl. Nr. 531/1979

Das RIS führt für diesen Tag 14 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 531/1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Personen, die am 31. Mai 1977 gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der an diesem Tag in Geltung gestandenen Fassung oder die am 31. Mai 1975 gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der an diesem Tag in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1980 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Juni 1977 bzw. ab 1. Juni 1975 für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.
  2. Absatz 2,Den von der Pflichtversicherung nach Absatz eins, befreiten Personen sind die von ihnen für Zeiträume nach ihrer Befreiung zur Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichteten Beiträge aufgewertet zu erstatten. Die Aufwertung ist mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) vorzunehmen, die im Jahre 1980 für die Jahre festgesetzt sind, in denen die Beiträge entrichtet wurden. Mit der Erstattung der Beiträge verlieren die zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit. Die Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen, wenn aus der Versicherung vor der Geltendmachung der Erstattung eine Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt worden ist und diese Beiträge auf Bestand bzw. Umfang dieses Leistungsanspruches von Einfluß waren.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12161272

Alte Dokumentnummer

N6197846653L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/531/A2/NOR12161272

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 586/1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Für die Berechnung der Verzugszinsen für rückständige Beiträge gemäß Paragraph 35, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist bis zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Artikel römisch sechs, Absatz 6, der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt für rückständige Beiträge aus Kalendermonaten, die vor dem 1. Jänner 1981 liegen, soweit sie in diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 227, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 228, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19. März 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 151, geltenden Fassung sind für Mahnverfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, die bis zum Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 12, gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1981 eingetreten sind.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 61 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 15, sind auch auf Pensionsansprüche anzuwenden, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1981 liegt.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 116, Absatz 7, bzw. des Paragraph 123, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 24, bzw. Ziffer 27, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 122, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 26, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986 liegt.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen des Paragraph 71, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1978 in Geltung gestandenen Fassung sind – soweit es für den Leistungswerber günstiger ist – auf Antrag auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) nach dem 31. Dezember 1978 und vor dem 1. Jänner 1980 gelegen ist. Der Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 1981 zulässig. Die Leistung gebührt bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen frühestens ab 1. Jänner 1979. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12161275

Alte Dokumentnummer

N6197846656L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/586/A2/NOR12161275

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 485/1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Mai 1981 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Mai 1981 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, gilt ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 135, 136, 145 und 148 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, 6, 9 und 11 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.
  4. Absatz 4,Der unter Anwendung der im Absatz 3, bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerpension gemäß Paragraph 136, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, gebührt unter Bedachtnahme auf Paragraph 50, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe. Die Teilung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag und den als Steigerungsbetrag geltenden Betrag.
  5. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht für Witwerpensionen, die auch bei Weitergeltung der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung des Paragraph 137, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes gebührt hätten.
  6. Absatz 6,Die Bestimmung des Paragraph 139, Absatz 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1981 liegt.
  7. Absatz 7,Die Bestimmung des Paragraph 146, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 10, ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12161278

Alte Dokumentnummer

N6197846659L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/283/A2/NOR12161278

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 589/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Paragraph 102, Absatz 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen die Entbindung vor dem 1. Jänner 1982 erfolgt.
  2. Absatz 2,Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. des Kostenanteiles gemäß den Paragraphen 93 und 103 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 12, bzw. 14 hat die Übernahme der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel bzw. der Ersatz der Reise(Fahrt)- und Transportkosten nach den am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Bestimmungen zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 104, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 15, sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1981 eingetreten ist.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 131, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt. Liegt der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980, aber vor dem 1. Jänner 1982, sind die Bestimmungen des Paragraph 131, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, nur anzuwenden, wenn dies bis 31. Dezember 1982 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 239, Absatz 13, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 23, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1981 liegt.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12161279

Alte Dokumentnummer

N6197846660L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/589/A2/NOR12161279

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 384/1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1982,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1982 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1982 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, 6 und 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 13, sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1982 liegt.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 149, Absatz 7 bis 12 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 14, Litera b und c sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1982 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1982 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist. In diesen Fällen ist Paragraph 149, Absatz 7, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß bei Hinterbliebenen, die Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sind bzw. gewesen sind, jene Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 149, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen sind, die für die Feststellung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Pensionsempfängers zuletzt maßgebend waren. Soweit der Pensionsberechtigte nach dem 31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen ist, ist in jenen Fällen, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist, Paragraph 149, Absatz 7 und 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des Einkommens gemäß Paragraph 149, Absatz 7, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen sind.
  4. Absatz 4,Soweit Bescheide, mit denen Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe gemäß Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellt wurden, vor dem 1. Jänner 1983 zugestellt worden sind, gelten sie in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 149, Absatz 7, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes als am 31. Dezember 1982 zugestellt. Werden solche Bescheide nach dem 31. Dezember 1982 zugestellt, ist Paragraph 23, Absatz 5, zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5,Soweit nach Absatz 3, die Bestimmungen des Paragraph 149, Absatz 7 bis 12 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 14, Litera b und c nicht anzuwenden sind, hat eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit dem für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten Anpassungsfaktor zu entfallen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 153, Absatz 5, 6 und 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 15, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Jahresausgleich erstmalig für das Kalenderjahr 1983 durchzuführen ist.
  7. Absatz 7,Der Versicherungsträger hat eine am 31. Dezember 1982 vorhandene gesonderte Rücklage (Paragraph 216, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) mit Ablauf des 31. Dezember 1982 im Wege über die Vermögensrechnung aufzulösen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12161284

Alte Dokumentnummer

N6197846665L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/648/A2/NOR12161284

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 591/1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 55, Absatz 2, 130, Absatz eins, 131, Absatz eins, 139, Absatz eins und 145 Absatz eins, Litera c, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, 13, 14, 15, Litera a und 17 Litera a, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Die Bestimmung des Paragraph 145, Absatz eins, Litera c, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung ist auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt, wenn diese von einer Alterspension bemessen werden, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 liegt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 60, Absatz 5 und 131 Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung sind für vor dem 1. Jänner 1984 gelegene Zeiten des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen mit der Maßgabe weiterhin entsprechend anzuwenden, daß die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen bis 31. Dezember 1985 möglich ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 64, Absatz eins und 153 Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9 und 21 sind nur anzuwenden, wenn die Antragstellung nach dem 31. Dezember 1983 erfolgt ist.
  4. Absatz 4,Ist durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ein Überbezug an Zuschlägen gemäß Paragraph 139, Absatz 5, bzw. Paragraph 145, Absatz 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung entstanden, so ist dieser Überbezug gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) ist.
  5. Absatz 5,Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
    1. Litera a
      die während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension nach Paragraph 130, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und
    2. Litera b
      die bis zum 31. Dezember 1983 erworben worden sind,
    ist die Bestimmung des Paragraph 140, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung entsprechend anzuwenden. Ein durch das Außerkrafttreten dieser Zuschlagsregelung entstehender Rest von weniger als 12 Beitragsmonaten ist hiebei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 149, Absatz 12, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, Litera c, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichzulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1983 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 gelegen ist.
  7. Absatz 7,Soweit nach Absatz 6, die Bestimmungen des Paragraph 149, Absatz 12, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, Litera c, nicht anzuwenden sind, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1984 nur mit dem um 0,5 erhöhten halben für dieses Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vorzunehmen.
  8. Absatz 8,Soweit es sich um Anspruchsberechtigungen und Leistungsverpflichtungen handelt, die nach dem 31. Dezember 1983 für Zeiträume festgestellt werden, die vor dem 1. Jänner 1984 liegen, sind für diese Zeiträume die im Artikel römisch eins, Ziffer eins, 3 bis 5, 10, 11, 15 Litera b,, 17 Litera b und c, 18, 19, 20 Litera a und b und 24 genannten Bestimmungen der Paragraphen 25, Absatz 8, Litera a,, 29 Absatz eins und 2, 32 Absatz 2, 50, Absatz 2 und 3, 66 Absatz 3, 71, Absatz 4, 139, Absatz 5, 145, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, 147, 148, 149, Absatz 4, Litera a und Litera m und 185 Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1984 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.
  9. Absatz 9,Der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 131, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 14, Litera d, ist ab 1. Jänner 1984 eine vor diesem Zeitpunkt aufgenommene Erwerbstätigkeit, sofern sie über den 31. Dezember 1983 andauert, gleichzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12161287

Alte Dokumentnummer

N6197846668L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/591/A2/NOR12161287

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 610/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Personen, die am 31. Dezember 1984 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes aber von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Im übrigen sind auf eine solche Pflichtversicherung die Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden. Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, ist jedoch nicht auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 1984 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen des Paragraph 83, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes als Angehörige gegolten haben.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, Litera a, tritt an die Stelle der Aufwertungszahl für die Zeit vor dem 1. Jänner 1986 die nach den Vorschriften des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes über die Pensionsanpassung jeweils in Geltung gestandene Richtzahl.
  3. Absatz 3,Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, 2 und 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Fälle des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen weiterhin anzuwenden, wenn die Pension im Dezember 1984 geruht hat, solange das zum Ruhen führende Erwerbseinkommen aufgrund ein und derselben Erwerbstätigkeit weiterhin erzielt wird.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 120, 123, Absatz 3, 124, 125, 141, 145, Absatz eins, 146, Absatz 4, 147 und 148 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, 22, 23, 24, 29, 30, 31, 32 und 33 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.
  5. Absatz 5,Personen, die erst aufgrund der Bestimmung des Paragraph 120, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1985, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. Jänner 1985 eingetreten sind und der Antrag bis 31. Dezember 1985 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  6. Absatz 6,Die Bestimmung des Paragraph 120, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, ist auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern der Versicherte nach den am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. des Alters gehabt hätte, mit der Maßgabe anzuwenden, daß 180 Beitragsmonate, insgesamt aber, wenn der Stichtag

im Jahre …. liegt,

Versicherungsmonate

1985

 

240

1986

 

228

1987

 

216

1988

 

204

1989

 

192

erworben sein müssen.

Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,)

  1. Absatz 8,Die Bestimmungen der Paragraphen 139 und 140 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 27 und 28 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt; bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes ist die Bestimmung des Paragraph 139, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 27, auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern diese von einer Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension bemessen werden, deren Stichtag ebenfalls nach dem 31. Dezember 1984 liegt. Bei der Ermittlung des Ausmaßes von Hinterbliebenenpensionen, bei denen der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1984 liegt, die sich jedoch von einer Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension ableiten, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1985 liegt, findet die Bestimmung des Paragraph 139, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 27, keine Anwendung; an ihre Stelle treten die Bestimmungen der Paragraphen 139 und 145 Absatz eins, letzter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung.
  2. Absatz 9,Abweichend von Absatz 8, bleibt, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmung des Paragraph 139, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Kalenderjahren 1985 bzw. 1986 liegt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß ein Grundbetragszuschlag nicht gewährt wird und im Falle des Paragraph 139, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes an die Stelle des Grundbetrages von 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 22 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, ein Grundbetrag von 14 vH der Bemessungsgrundlage tritt. Hiebei gelten die Paragraphen 123, Absatz 3 und 124 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung.
  3. Absatz 10,Für Versicherungsfälle mit Stichtag 1. Jänner, 1. Februar, 1. März oder 1. April 1985 sind anstelle der am 1. Jänner 1985 in Kraft tretenden Bestimmungen über die Leistungen der Pensionsversicherung die am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn es für den Versicherten günstiger ist.
  4. Absatz 11,Die Bestimmung des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Versicherungsmonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag

im Jahre …. liegt,

Versicherungsmonate

1985

 

96

1986

 

108

1987

 

120

1988

 

132

1989

 

144

1990

 

156

1991

 

168

beträgt.

  1. Absatz 12,Die Bestimmung des Paragraph 120, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter Halbsatz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Kalendermonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag

im Jahre …. liegt,

Versicherungsmonate

1985

 

192

1986

 

216

1987

 

240

1988

 

264

1989

 

288

1990

 

312

1991

 

336

beträgt.

  1. Absatz 13,Die Bestimmung des Paragraph 133, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 26, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12161289

Alte Dokumentnummer

N6197846670L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/485/A2/NOR12161289

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 336/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Personen, die am 31. Dezember 1986 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften als Verpächter in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera a, aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Im übrigen sind auf eine solche Pflichtversicherung auch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, jedoch kann der Versicherte den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Ersten eines Kalendervierteljahres zu entsprechen. Im Falle der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die Einkünfte aus der Verpachtung maßgebend.
  2. Absatz 2,Für Personen, die am 31. Dezember 1985 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes wegen einer Pflichtversicherung in einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung oder wegen einer Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers ausgenommen sind, gilt Paragraph 4, Absatz 4 und 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera d, mit der Maßgabe, daß der Antrag bis längstens 31. Dezember 1986 einzubringen ist und daß in diesen Fällen die Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten beginnt.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 41, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 10, gelten auch für noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor dem 1. Jänner 1986 entstanden sind.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 55, Absatz 2, 116, Absatz eins, Ziffer 5 und 120 Absatz 2, Litera b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 12, 22, Litera b und 23 Litera a, sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Paragraphen 61, Absatz 2 und 136 Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 14 und 28 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwen(Witwer)pension bei Fortführung des Betriebes des verstorbenen Ehegatten auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1986 eingetreten ist. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1986 gestellt wird, gebührt die Leistung ab 1. Jänner 1986, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  6. Absatz 6,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1985 als Angehörige gelten, nach den Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera b, aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1985 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen der Paragraphen 130, Absatz eins, 131 a und 133 Absatz 2 und 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25, 26 und 27 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.
  8. Absatz 8,Die Bestimmung des Paragraph 140, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 30, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.
  9. Absatz 9,Paragraph 149, Absatz 12, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera b, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1985 liegt. Er gilt nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1985 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1986 gelegen ist.
  10. Absatz 10,Soweit nach Absatz 9, Paragraph 149, Absatz 12, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera b, nicht anzuwenden ist, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1986 nur mit dem Faktor 1,03 vorzunehmen.
  11. Absatz 11,Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sind Personen ausgenommen, die
    1. Ziffer eins
      am 30. Juni 1986 gemäß Paragraph 233, Absatz 3, bzw. Absatz 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung befreit waren, oder
    2. Ziffer 2
      eine Pension nach einer in Ziffer eins, genannten Person beziehen.
    Einer solchen Ausnahme kommt jedoch in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 123, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 83, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 78, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Paragraph 56, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes keine Wirkung zu. Die in der Zeit vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1987 als Angehörige in Anspruch genommenen Leistungen gebühren auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus, solange die übrigen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch zutreffen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12161291

Alte Dokumentnummer

N6197846672L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/112/A2/NOR12161291

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 750 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 750/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  2. Absatz 2,Paragraph 102, Absatz 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28, Litera b, gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1987 eingetreten sind.
  3. Absatz 3,Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 31, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986 liegt.
  4. Absatz 4,Paragraph 116, Absatz 7 und 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera b, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt. Paragraph 116, Absatz 7, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist für die Bemessung der Leistungen mit folgender Maßgabe weiterhin anzuwenden, und zwar sind diese Zeiten,
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 mit ihrem vollen Ausmaß,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1932 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
      2. Litera b
        bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 mit ihrem vollen Ausmaß,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
    2. Ziffer 2
      mindestens aber, wenn der Stichtag
      im Kalenderjahr 1988 liegt, mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1989 liegt, mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1990 liegt, mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1991 liegt, mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1992 liegt, mit einem Sechstel ihres Ausmaßes
    zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Versicherungsmonate aufzurunden.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der im Absatz 4, bezeichneten Zeiten ist, soweit sie für die Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, Paragraph 116, Absatz 8 bis 10 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera b, entsprechend anzuwenden.
  6. Absatz 6,Paragraph 122, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 34, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      in Ziffer 2 bis 4 jeweils das Ausmaß von 180 Versicherungsmonaten
      im Jahr 1988 durch 132 Versicherungsmonate,
      im Jahr 1989 durch 144 Versicherungsmonate,
      im Jahr 1990 durch 156 Versicherungsmonate und
      im Jahr 1991 durch 168 Versicherungsmonate
      zu ersetzen ist;
    2. Ziffer 2
      in Ziffer 3, jeweils das 60. Lebensjahr bzw. das 55. Lebensjahr,
      im Jahr 1988 durch das 64. Lebensjahr bzw. das 59. Lebensjahr,
      im Jahr 1989 durch das 63. Lebensjahr bzw. das 58. Lebensjahr,
      im Jahr 1990 durch das 62. Lebensjahr bzw. das 57. Lebensjahr und
      im Jahr 1991 durch das 61. Lebensjahr bzw. das 56. Lebensjahr
      zu ersetzen ist und
    3. Ziffer 3
      für die Ermittlung der Bemessungszeit nach Ziffer 2 und 3
      1. Litera a
        bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 120 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 132 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 144 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 156 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 168 Versicherungsmonate,
      2. Litera b
        bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 120 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 132 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 144 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 156 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 168 Versicherungsmonate
    höchstens in Betracht kommen.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 123, 125, 136, Absatz 2, 139, Absatz 5 und 148 a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 35, 36, 42, 43 und 45 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt.
  8. Absatz 8,Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 37, ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.
  9. Absatz 9,Paragraph 116, Absatz 10, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera b, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Stichtage vor dem 1. Jänner 1989 die Beiträge noch wirksam entrichtet werden können, wenn sie bis zum 31. Dezember 1988 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einlangen.
  10. Absatz 10,Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß Paragraph 149, Absatz 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12161297

Alte Dokumentnummer

N6197846678L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/610/A2/NOR12161297

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 750 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 750/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 750 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Paragraph 25, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1988 in Geltung gestandenen Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage maßgebende Einkommensteuerbescheid Beträge enthält, die auf eine vorzeitige Abschreibung und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallen. Ist die Rücklage für nichtentnommenen Gewinn gewinnerhöhend aufgelöst oder ist eine Investitionsrücklage gegen den Betrag einer vorzeitigen Abschreibung aufgelöst worden, so ist der darauf entfallende Betrag, der bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz schon einmal berücksichtigt wurde, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres beim Versicherungsträger einzubringen, in dem sich die gewinnerhöhende Auflösung bzw. die Auflösung gegen den Betrag einer vorzeitigen Abschreibung auf die Beitragsgrundlage auswirkt. Kann innerhalb dieser Frist der entsprechende rechtskräftige Einkommensteuerbescheid mangels Vorliegens nicht beigebracht werden, so verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonates.
  2. Absatz 2,Paragraph 26 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2, ist zur Feststellung der Beitragsgrundlage des Beitragsjahres 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag bis längstens 30. Juni 1989 einzubringen ist. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht einer Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Paragraph 123, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist vom Amts wegen weiterhin auf männliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1927 und auf weibliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1932 anzuwenden, wenn dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12161300

Alte Dokumentnummer

N6197846681L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/750/A2/NOR12161300

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 643/1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1989,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Der Anwendung der Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 3 und 130 Absatz 2, Litera a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins und Ziffer 16, steht die Rechtskraft bisher ergangener Entscheidungen nicht entgegen.
  2. Absatz 2,Paragraph 25, Absatz 2, erster und zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, Litera a und b ist für die Kalenderjahre 1988 und 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag auf Ausscheiden des Sanierungsgewinnes bzw. der Veräußerungsgewinne bis 31. Dezember 1990 gestellt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, Litera a, sind für Witwen(Witwer)pensionen, die bis 31. Dezember 1989 anfallen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Ruhen höchstens mit dem Betrag eintritt, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 7 233 S übersteigt.
  4. Absatz 4,Paragraph 149, Absatz 4, 7 und 9 bis 12 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 18, Litera b und c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt.
  5. Absatz 5,Paragraph 149, Absatz 8, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 18, Litera c, gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt. Die Ausgleichszulage bzw. der Mehrbetrag an Ausgleichszulage gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 beim Versicherungsträger gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  6. Absatz 6,Paragraph 151, Absatz 3, zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, Litera b, ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1989 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1989, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12161303

Alte Dokumentnummer

N6197846684L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/643/A2/NOR12161303

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 295/1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Personen, die in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sind und die am 31. Dezember 1989 die Beiträge zu dieser Krankenversicherung auf Grund einer Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 7, oder Absatz 8, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten hatten, können bis 31. Dezember 1990 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ihren Austritt aus dieser Krankenversicherung erklären. Der Austritt wird mit dem Ende des Kalendermonates wirksam, in dem der Versicherte den Austritt aus dieser Krankenversicherung erklärt hat.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 30. Juni 1990 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 30. Juni 1990 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 13, Litera b, sind von amtswegen auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1990 eingetreten ist.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 122 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 26, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1990 liegt.
  5. Absatz 5,Sind Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 17, Absatz 5, Litera a, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1986 in Geltung gestandenen Fassung für die Bemessung der Pension maßgebend, so ist auf Antrag des Versicherten jene Beitragsgrundlage heranzuziehen, die sich aus der Anwendung des Paragraph 25 a, Absatz 3 und 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergeben hätte.
  6. Absatz 6,Absatz 5, ist auf Antrag des Versicherten auch auf bescheidmäßig zuerkannte Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1990 bereits bestanden haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des Leistungsanspruches gebührt ab 1. Juli 1990.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12161306

Alte Dokumentnummer

N6197846687L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/295/A2/NOR12161306

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

28.12.1991BGBl. Nr. 677/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

Den am 31. Dezember 1991 in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz versicherten Personen ist für die erstmalige Geltendmachung der Berechtigung gemäß Paragraph 25, Absatz 7 und 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11 und 12 eine angemessene, vier Wochen nicht unterschreitende Frist einzuräumen, die ab Verständigung des (der) Versicherten über die Möglichkeit der Geltendmachung dieser Berechtigung zu laufen beginnt.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12161314

Alte Dokumentnummer

N6197846695L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/677/A2/NOR12161314

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

27.05.1993BGBl. Nr. 336/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Schlußbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

Für Personen, die gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 11, der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz ausgenommen sind, verliert die Ausnahme ihre Wirksamkeit, wenn dies bis 30. Juni 1994 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragt wird. Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz beginnt in diesen Fällen mit dem Ersten des Kalendermonates, der der Antragstellung folgt.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12161315

Alte Dokumentnummer

N6197846696L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/336/A2/NOR12161315