Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 624/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20cParagraph 20 c
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 33 Abs. 7 bis 9 idF BGBl. I Nr. 4/2013.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 33, Absatz 7 bis 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,.
Text
ABSCHNITT IIIaABSCHNITT römisch drei a
Übertragung der Leistungen und Anwartschaften des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
Besondere Pensionsleistung statt Leistungen des Pensionsfonds
§ 20c.Paragraph 20 c,
Personen, die am 31. Jänner 2014 Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden kurz Pensionsfonds) haben (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Verordnung Nr. 179, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 209), gebührt diese Leistung ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu erbringen ist, und zwar in folgender Weise:
Die Höhe der Besonderen Pensionsleistung entspricht dem Ausmaß jener Pensionsleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 1. Jänner 2014 gemäß dem Feststellungsbescheid nach § 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit § 78 Abs. 5 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt.Die Höhe der Besonderen Pensionsleistung entspricht dem Ausmaß jener Pensionsleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 1. Jänner 2014 gemäß dem Feststellungsbescheid nach Paragraph 36, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 5, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt.
Auf die Besondere Pensionsleistung sind die der Art der bisherigen Leistung des Pensionsfonds (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpension) entsprechenden Bestimmungen des GSVG über den Bezug und die Anpassung von Alterspensionen, Erwerbsunfähigkeitspensionen und Hinterbliebenenpensionen anzuwenden; die §§ 143, 144, 145 Abs. 6a und 149 GSVG bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.Auf die Besondere Pensionsleistung sind die der Art der bisherigen Leistung des Pensionsfonds (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpension) entsprechenden Bestimmungen des GSVG über den Bezug und die Anpassung von Alterspensionen, Erwerbsunfähigkeitspensionen und Hinterbliebenenpensionen anzuwenden; die Paragraphen 143, 144, 145, Absatz 6 a und 149 GSVG bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2022
Dokumentnummer
NOR40220810