Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 612/1978Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
C. VORSCHRIFTEN FÜR DIE BELGISCHEN TRÄGER
Artikel 24
Die zuständigen belgischen Träger haben die Artikel 19 und 20 nach folgenden Regeln anzuwenden:
(1) Soweit die belgischen Rechtsvorschriften den Anspruch auf bestimmte Leistungen davon abhängig machen, daß Versicherungszeiten in einem bestimmten Beruf zurückgelegt wurden, so werden für den Leistungsanspruch nur jene Versicherungszeiten oder diesen gleichgestellte Zeiten zusammengerechnet, die in einem gleichen Beruf in Österreich zurückgelegt wurden.
(2) Erfüllt ein Versicherter die nach den belgischen Rechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch ohne daß eine Zusammenrechnung nach Artikel 19 erforderlich ist, so berechnet der zuständige belgische Träger die Pension unmittelbar und ausschließlich auf Grund der in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12098387
Alte Dokumentnummer
N6197828142L