Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 01.12.1978 — BGBl. Nr. 612/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.12.1978 BGBl. Nr. 612/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1978,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.12.1978BGBl. Nr. 612/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

C. VORSCHRIFTEN FÜR DIE BELGISCHEN TRÄGER

Artikel 24

Die zuständigen belgischen Träger haben die Artikel 19 und 20 nach folgenden Regeln anzuwenden:

(1) Soweit die belgischen Rechtsvorschriften den Anspruch auf bestimmte Leistungen davon abhängig machen, daß Versicherungszeiten in einem bestimmten Beruf zurückgelegt wurden, so werden für den Leistungsanspruch nur jene Versicherungszeiten oder diesen gleichgestellte Zeiten zusammengerechnet, die in einem gleichen Beruf in Österreich zurückgelegt wurden.

(2) Erfüllt ein Versicherter die nach den belgischen Rechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch ohne daß eine Zusammenrechnung nach Artikel 19 erforderlich ist, so berechnet der zuständige belgische Träger die Pension unmittelbar und ausschließlich auf Grund der in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008425

Dokumentnummer

NOR12098387

Alte Dokumentnummer

N6197828142L