Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 612/1978Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
KAPITEL 6
Arbeitslosigkeit
Artikel 33
(1) Galten für einen Dienstnehmer nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb des Anspruches auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß die betreffende Person in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie die Leistung begehrt, zuletzt als Dienstnehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates, in dem die Leistung beantragt wird, beschäftigt war.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12098396
Alte Dokumentnummer
N6197828151L