Rechtstracker.at

Art. 43

Fassungen
ab 01.12.1978 — BGBl. Nr. 612/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 43 heute01.12.1978 BGBl. Nr. 612/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1978,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

01.12.1978BGBl. Nr. 612/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 43

Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden erhält, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen den Dritten folgende Regelung:

  1. Litera a
    Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Vertragsstaat dies an;
  2. Litera b
    hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Vertragsstaat dies an.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008425

Dokumentnummer

NOR12098406

Alte Dokumentnummer

N6197828161L