Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 612/1978Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 43
Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden erhält, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen den Dritten folgende Regelung:
Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Vertragsstaat dies an;
hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Vertragsstaat dies an.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12098406
Alte Dokumentnummer
N6197828161L