Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 613/1978Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1978,
Text
ANLAGE
Liste der Sachleistungen, für deren Gewährung die Zustimmung der zuständigen Träger erforderlich ist (Artikel 6 Absatz 3)
1.Ziffer eins Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2.Ziffer 2 orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
3.Ziffer 3 Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4.Ziffer 4 Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
5.Ziffer 5 Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
6.Ziffer 6 Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
7.Ziffer 7 Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
8.Ziffer 8 Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 7 genannten Gegenstände;
9.Ziffer 9 Kuren;
10.Ziffer 10 ärztliche Behandlung und Pflege in Genesungs- und Erholungsheimen sowie Heilstätten;
11.Ziffer 11 Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
12.Ziffer 12 alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 5 000 Schilling, in Belgien bfr 10 000 übersteigen.
Schlagworte
Kieferplastik, Genesungsheim