Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 613/1978Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
KAPITEL 2
Alter und Tod
Artikel 12
Bearbeitung des Leistungsantrages
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag und über die Eröffnung eines Leistungsanspruchs, auf den Abschnitt III Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag und über die Eröffnung eines Leistungsanspruchs, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung oder Leistungsänderung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12098422
Alte Dokumentnummer
N6197828178L