Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.12.1978 — BGBl. Nr. 613/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.12.1978 BGBl. Nr. 613/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1978,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.1978BGBl. Nr. 613/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

KAPITEL 2
Alter und Tod

Artikel 12

Bearbeitung des Leistungsantrages

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag und über die Eröffnung eines Leistungsanspruchs, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung oder Leistungsänderung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008426

Dokumentnummer

NOR12098422

Alte Dokumentnummer

N6197828178L