Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 613/1978Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
KAPITEL 3
Invalidität
Artikel 15
Verfahren
(1) Für die Durchführung des Abschnittes III Kapitel 3 des Abkommens sind die Artikel 12 bis 14 entsprechend anzuwenden.(1) Für die Durchführung des Abschnittes römisch drei Kapitel 3 des Abkommens sind die Artikel 12 bis 14 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Ergebnis ärztlicher Untersuchungen, die aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften durchgeführt werden, ist dem in Betracht kommenden Träger des Vertragsstaates mitzuteilen.
(3) Wird in Anwendung des Artikels 37 Absatz 6 des Abkommens eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, so sind die Bestimmungen des Artikels 8 Absätze 5 bis 7 entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12098425
Alte Dokumentnummer
N6197828181L