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Art. 6

Fassungen
ab 01.12.1978 — BGBl. Nr. 613/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.12.1978 BGBl. Nr. 613/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1978,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1978BGBl. Nr. 613/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch drei
Anwendung der besonderen Bestimmungen auf die einzelnen Leistungsarten

KAPITEL 1
Krankheit und Mutterschaft

Titel 1
Sachleistungen

Artikel 6

(1) In den Fällen des Artikels 12 Absatz 2, des Artikels 13 Absätze 1, 2, 3 und 7, des Artikels 14 und des Artikels 16 Absätze 2, 4 und 7 des Abkommens hat die in Betracht kommende Person dem im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Träger eine Bescheinigung des zuständigen Trägers über den Anspruch auf Sachleistungen vorzulegen.

(2) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der im Artikel 17 des Abkommens bezeichnete Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.

(3) Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 5 des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung angeschlossen. Der im Artikel 17 des Abkommens bezeichnete Träger hat den zuständigen Träger im vorhinein von jedem Antrag auf Gewährung dieser Leistungen zu unterrichten. Der zuständige Träger hat dem im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Träger unverzüglich seine Entscheidung bekanntzugeben. Sind solche Leistungen im Fall unbedingter Dringlichkeit zu gewähren, so hat der im Artikel 17 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008426

Dokumentnummer

NOR12098417

Alte Dokumentnummer

N6197828172L